RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061308 Entscheidungsdatum19.04.2023 Geschäftszahl14Os30/94; 11Os103/94 (11Os104/94; 11Os105/94); 14Os45/00; 13Os81/01; 13Os109/02; 15Os160/02; 11Os92/03; 14Os156/03; 15Os34/04; 15Os117/04; 12Os16/06d; 12Os87/06w; 12Os130/06v; 11Os69/07t; 15Os27/08x; 14Os133/10f; 13Os31/23t NormGRBG §2 Abs1 StGB §46 StPO §173 Abs1 B StPO §177 Abs2 B StPO §180 Abs1 StPO §193 Abs2 StPO §265 RechtssatzBei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft in Bezug auf die zu erwartende (Freiheitsstrafe) Strafe ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-08 14 Os 30/94 Veröff: EvBl 1994/108 S 516 = RZ 1994/72 S 278 TE OGH 1994-08-04 11 Os 103/94 Vgl auch; Beisatz: Die Einbeziehung der Problematik der bedingten Entlassung in die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist davon abhängig, dass schon das erkennende Gericht bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen des § 46 StGB dem Angeklagten gemäß § 265 StPO den Rest der Strafe bedingt nachzusehen hätte. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Einbeziehung der Problematik der bedingten Entlassung in die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist davon abhängig, dass schon das erkennende Gericht bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 46, StGB dem Angeklagten gemäß Paragraph 265, StPO den Rest der Strafe bedingt nachzusehen hätte. (T1) TE OGH 2000-05-16 14 Os 45/00 Beisatz: Dabei hat der Oberste Gerichtshof ohne Vorgriff auf die seinerzeitige Entscheidung über die bedingte Entlassung bei seiner auf der Basis der zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes überschaubaren Beurteilungsgrundlagen vorzunehmenden Prüfung eine Aussage darüber zu treffen, in welchem Ausmaß vom erkennenden Gericht die Verhängung einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu erwarten ist. (T2) TE OGH 2001-06-27 13 Os 81/01 Auch TE OGH 2002-09-09 13 Os 109/02 Vgl aber; Beisatz: Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung hängt unter anderem auch vom (weiteren) Verhalten ab, welches antizipativ nicht beurteilt werden kann. (T3) TE OGH 2003-01-16 15 Os 160/02 Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 2003-08-11 11 Os 92/03 Vgl aber; Beisatz: Auf die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist dabei nur ausnahmsweise, nämlich unter einer für ein Vorgehen nach § 265 StPO vorausgesetzten und damit vergleichbaren Konstellation, einzugehen. (T4)Vgl aber; Beisatz: Auf die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist dabei nur ausnahmsweise, nämlich unter einer für ein Vorgehen nach Paragraph 265, StPO vorausgesetzten und damit vergleichbaren Konstellation, einzugehen. (T4) TE OGH 2003-12-16 14 Os 156/03 Vgl aber TE OGH 2004-03-31 15 Os 34/04 Vgl aber; Beisatz: Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. (T5) TE OGH, AUSL EGMR 2004-10-07 15 Os 117/04 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Dazu kommt, dass Überlegungen zur bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe prinzipiell erst im Stadium des Strafvollzuges anzustellen sind. (T6) TE OGH 2006-03-23 12 Os 16/06d Gegenteilig TE OGH 2006-08-17 12 Os 87/06w Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bei der Prüfung der Angemessenheit der Untersuchungshaft im Vergleich zu der zu erwartenden Strafe hat im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit bedingter Entlassung außer Betracht zu bleiben. (T7) TE OGH 2006-11-30 12 Os 130/06v Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T7 TE OGH 2007-06-19 11 Os 69/07t Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Übergabehaft. (T8) TE OGH 2008-03-10 15 Os 27/08x Gegenteilig; Beis wie T7; Bem: Siehe nunmehr RS0123343. (T9) TE OGH 2010-10-01 14 Os 133/10f Gegenteilig; Beis wie T9 TE OGH 2023-04-19 13 Os 31/23t vgl; nur T7; nur T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061308
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