RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091237 Entscheidungsdatum08.03.1994 Geschäftszahl14Os30/94; 13Os25/94; 14Os65/94 (14Os81/94); 13Os162/96; 11Os117/98; 15Os110/00; 14Os106/00; 13Os81/01; 15Os131/01; 12Os93/01; 13Os29/02; 13Os76/02; 13Os109/02; 15Os160/02; 14Os7/03; 11Os92/03; 15Os156/03; 13Os160/03; 11Os2/04 (11Os6/04); 12Os63/06s; 11Os48/06b; 12Os148/07t; 15Os178/08b (15Os179/08z); 14Os63/10m; 15Os112/14f; 15Os91/15v; 15Os91/20a NormStGB §37; StGB §43; StGB §43a; StPO §180 Abs1; StPO §193 Abs2; StVG §4; StVG §5 Abs1 RechtssatzBei der Prognostizierung der "zu erwartenden Strafe", zu der die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis stehen darf (§ 180 Abs 1 letzter Satz StPO nF), kommt es darauf an, in welchem Ausmaß vom erkennenden Gericht die Verhängung einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe realistischerweise (nach den Grundsätzen der Strafbemessung) voraussichtlich zu erwarten ist.Bei der Prognostizierung der "zu erwartenden Strafe", zu der die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis stehen darf (Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO nF), kommt es darauf an, in welchem Ausmaß vom erkennenden Gericht die Verhängung einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe realistischerweise (nach den Grundsätzen der Strafbemessung) voraussichtlich zu erwarten ist. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-08 14 Os 30/94 Veröff: EvBl 1994/108 S 516 = RZ 1994/72 S 278 TE OGH 1994-03-16 13 Os 25/94 Vgl; Beisatz: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das OLG abzustellen, weshalb - fallbezogen - der erst durch das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis eröffnete Aspekt der (im Urteil gewährten) bedingten Strafnachsicht in den Hintergrund tritt. (T1) TE OGH 1994-04-17 14 Os 65/94 Vgl auch; Beisatz: Selbst, wenn man bei der Prognostizierung der zu erwartenden Strafe auch die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht berücksichtigte (vgl 14 Os 30/94), hängt die Beantwortung dieser Frage doch neben der hier vor der Hauptverhandlung noch nicht gegebenen vollständigen Kenntnis allfälliger (auch ausländischer) Vorstrafen weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht hinreichend zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose ab, die nicht zuletzt auch mit dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den der Angeklagte auf das mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Selbst, wenn man bei der Prognostizierung der zu erwartenden Strafe auch die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht berücksichtigte vergleiche 14 Os 30/94), hängt die Beantwortung dieser Frage doch neben der hier vor der Hauptverhandlung noch nicht gegebenen vollständigen Kenntnis allfälliger (auch ausländischer) Vorstrafen weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht hinreichend zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose ab, die nicht zuletzt auch mit dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den der Angeklagte auf das mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt. (T2) TE OGH 1996-10-14 13 Os 162/96 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1998-09-15 11 Os 117/98 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Noch nicht gegebene vollständigen Kenntnis allfälliger Tatumstände. (T3) TE OGH 2000-08-10 15 Os 110/00 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Grundrechtsbeschwerde. (T4) TE OGH 2000-09-12 14 Os 106/00 Auch; Beisatz: Liegt bereits ein Urteil erster Instanz vor, so ist bei Beurteilung der Angemessenheit der (weiteren) Untersuchungshaft das im Urteil verhängte Strafmaß heranzuziehen. (T5); Beis wie T4 TE OGH 2001-06-27 13 Os 81/01 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-09-20 15 Os 131/01 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-12-06 12 Os 93/01 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-03-27 13 Os 29/02 Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2002-06-26 13 Os 76/02 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Fehlende vollständige Kenntnis aller Strafzumessungstatsachen. (T6); Beisatz: Damit bleibt fallbezogen eine mögliche Anwendung der Bestimmungen des § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG ebenso wie über eine bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung hypothetisch. (T7)Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Fehlende vollständige Kenntnis aller Strafzumessungstatsachen. (T6); Beisatz: Damit bleibt fallbezogen eine mögliche Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz FinStrG ebenso wie über eine bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung hypothetisch. (T7) TE OGH 2002-09-09 13 Os 109/02 Vgl aber; Beisatz: Die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht hängt unter anderem auch vom (weiteren) Verhalten ab, welches antizipativ nicht beurteilt werden kann. (T8) TE OGH 2003-01-16 15 Os 160/02 Vgl auch; Beisatz: Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf den Vergleich der Untersuchungshaft mit der vom hiefür zuständigen Gericht in der konkreten Strafsache zu verhängenden Strafe abzustellen und nicht auf deren (von anderen als den Strafzumessungskriterien im weiteren Sinne abhängigen und in der Regel vorweg nicht beurteilbaren) Vollzug. Selbst eine ständige Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVG würde keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bewirken, umso weniger eine mögliche Anwendung des § 4 StVG. (T9)Vgl auch; Beisatz: Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf den Vergleich der Untersuchungshaft mit der vom hiefür zuständigen Gericht in der konkreten Strafsache zu verhängenden Strafe abzustellen und nicht auf deren (von anderen als den Strafzumessungskriterien im weiteren Sinne abhängigen und in der Regel vorweg nicht beurteilbaren) Vollzug. Selbst eine ständige Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVG würde keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bewirken, umso weniger eine mögliche Anwendung des Paragraph 4, StVG. (T9) TE OGH 2003-01-28 14 Os 7/03 Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Keine Spekulationen über die zu erwartende Strafe und über die theoretische Möglichkeit eines Aufschubs des Strafvollzuges nach § 39 SMG. (T10)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Keine Spekulationen über die zu erwartende Strafe und über die theoretische Möglichkeit eines Aufschubs des Strafvollzuges nach Paragraph 39, SMG. (T10) TE OGH 2003-08-11 11 Os 92/03 Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2003-11-19 15 Os 156/03 Vgl aber; Beis wie T8 TE OGH 2003-11-26 13 Os 160/03 Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Ob im Fall einer Verurteilung des Beschuldigten eine bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, kann in der Regel antizipativ nicht beurteilt werden. Der auf Spekulationen über die Gewährung bedingter Strafnachsicht gestützte Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist demnach nicht zielführend. (T11) TE OGH 2004-02-10 11 Os 2/04 Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung, ebenso aber auch, ob nach Urteilsrechtskraft die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG zu erwarten ist. (T12)Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung, ebenso aber auch, ob nach Urteilsrechtskraft die Gewährung eines Strafaufschubs nach Paragraph 39, SMG zu erwarten ist. (T12) TE OGH 2006-06-22 12 Os 63/06s Vgl auch; Beisatz: Relevant für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch das OLG. (T13) TE OGH 2006-06-13 11 Os 48/06b Vgl auch; Beisatz: Bezugspunkt der Beschwerde und der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind jene Tatsachen, auf welchen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Haftfortsetzung beruht, sowie die dagegen erhobenen Einwendungen. (T14) TE OGH 2007-11-29 12 Os 148/07t Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2008-12-09 15 Os 178/08b Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2010-05-18 14 Os 63/10m Auch; Beis wie T4; Beis wie T12 nur: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung. (T15) TE OGH 2014-09-10 15 Os 112/14f Auch; Beis wie T14 TE OGH 2015-07-28 15 Os 91/15v Auch; Beis wie T12; Beis wie T15 TE OGH 2020-09-02 15 Os 91/20a Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091237
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.