RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047242 Entscheidungsdatum11.03.1994 Geschäftszahl1Ob514/94; 7Ob629/94; 6Ob611/95; 9Ob49/04b; 7Ob191/05x; 4Ob55/07b; 8Ob24/09a; 8Ob38/09k; 7Ob80/13k NormABGB §94 Abs2 Satz2 RechtssatzDer Ehegatte kann im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen; dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zu dessen Vermögensbildung beiträgt, weil ihm in diesem Umfang Ansprüche im nachehelichen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG zuzubilligen sind.Der Ehegatte kann im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen; dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zu dessen Vermögensbildung beiträgt, weil ihm in diesem Umfang Ansprüche im nachehelichen Aufteilungsverfahren gemäß den Paragraphen 81, ff EheG zuzubilligen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-11 1 Ob 514/94 TE OGH 1994-12-21 7 Ob 629/94 Auch TE OGH 1995-11-09 6 Ob 611/95 Auch TE OGH 2004-05-26 9 Ob 49/04b TE OGH 2005-12-14 7 Ob 191/05x Vgl auch TE OGH 2007-09-04 4 Ob 55/07b Gegenteilig; Beisatz: Die bisherige Übung bei der Begleichung von Wohnungserhaltungskosten begründet nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft keinen (zusätzlichen) Geldunterhaltsanspruch, der von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten unabhängig wäre. (T1); Bem: Mit Analyse der bisherigen Judikatur in dieser Rechtssatzkette. (T2) TE OGH 2009-04-02 8 Ob 24/09a Vgl aber; Beisatz: Hat daher der unterhaltspflichtige Ehepartner dem unterhaltsberechtigten Teil - wie hier - ein in seinem Alleineigentum stehendes „villenähnliches Haus" als Ehewohnung zur Verfügung gestellt, kann daraus (allein) nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls der Geldunterhalt so zu bemessen sei, dass er die Unterhaltsberechtigte - unabhängig von den sonstigen für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Kriterien - in die Lage versetzen müsse, ihr Wohnbedürfnis durch eine gleichermaßen luxuriöse Wohnmöglichkeit zu decken. (T3) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 38/09k nur: Der Ehegatte kann im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen; dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zu dessen Vermögensbildung beiträgt. (T4)nur: Der Ehegatte kann im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen; dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zu dessen Vermögensbildung beiträgt. (T4) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 80/13k Auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.