RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083550 Entscheidungsdatum31.01.2023 Geschäftszahl1Ob529/94; 5Ob183/09m; 5Ob147/09t; 5Ob209/09k; 5Ob198/10v; 5Ob197/10x; 5Ob29/15y; 6Ob3/14f; 5Ob61/16f; 5Ob173/16a; 8Ob112/18f; 5Ob106/22g NormWEG 1975 §17 Abs2 WEG 1975 §17 Abs3 WEG 2002 §20 Abs1 RechtssatzDer Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-11 1 Ob 529/94 Veröff: SZ 67/40 = ImmZ 1994,490 TE OGH 2009-12-15 5 Ob 183/09m Vgl; Beisatz: Eine gesetzwidrige Weisung an den Verwalter ist unbeachtlich. (T1) Bem: Hier: Der Kostentragungsregelung des § 32 WEG 2002 widersprechende Weisung. (T2)Bem: Hier: Der Kostentragungsregelung des Paragraph 32, WEG 2002 widersprechende Weisung. (T2) TE OGH 2010-02-18 5 Ob 147/09t Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass der Verwalter den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers in solchen Belangen auch ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung quasi vorauseilend gehorchen darf, wenn sie den erklärten Interessen der Minderheit widersprechen. (T3) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 209/09k Auch; Beisatz: Die Verwaltungsaufgaben des Verwalters sind im Innenverhältnis sowohl generell wie auch durch Weisungen beschränkbar. (T4) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 198/10v Vgl auch; Beisatz: Eine wirksame Negativweisung der Wohnungseigentümer an den Verwalter (hier: über die Nichteinholung eines Energieausweises nach § 20 Abs 3a WEG) liegt vor, wenn die Mehrheit das Vorhaben ausdrücklich ablehnt; die Befragung muss diesfalls negativ formuliert werden, abgestimmt wird darüber, ob die (ordentliche) Verwaltungsmaßnahme nicht durchgeführt werden soll. (T5)Vgl auch; Beisatz: Eine wirksame Negativweisung der Wohnungseigentümer an den Verwalter (hier: über die Nichteinholung eines Energieausweises nach Paragraph 20, Absatz 3 a, WEG) liegt vor, wenn die Mehrheit das Vorhaben ausdrücklich ablehnt; die Befragung muss diesfalls negativ formuliert werden, abgestimmt wird darüber, ob die (ordentliche) Verwaltungsmaßnahme nicht durchgeführt werden soll. (T5) TE OGH 2011-04-27 5 Ob 197/10x Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2015-03-24 5 Ob 29/15y Vgl auch; Veröff: SZ 2015/25 TE OGH 2015-06-29 6 Ob 3/14f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Erteilung der Weisung setzt einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft voraus, der von der Mehrheit der Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg (§ 24 Abs 1 WEG) gefasst wird. (T6)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Erteilung der Weisung setzt einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft voraus, der von der Mehrheit der Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg (Paragraph 24, Absatz eins, WEG) gefasst wird. (T6) Beisatz: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen selbständig setzen. (T7) Beisatz: Die Schutzpflicht des Verwalters, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren, gibt dem Verwalter auch auf, auf die Wahrung der Minderheitsrechte durch die Gemeinschaft hinzuwirken und dabei gegebenenfalls eine die Pflichten der Gemeinschaft missachtende und daher rechtswidrige Weisung zu übergehen. (T8) Beisatz: Für den Verwalter gilt zwar der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, er ist aber kein Sachverständiger für diffizile Rechtsfragen und bautechnische Fragen. (T9)Beisatz: Für den Verwalter gilt zwar der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB, er ist aber kein Sachverständiger für diffizile Rechtsfragen und bautechnische Fragen. (T9) TE OGH 2016-08-25 5 Ob 61/16f Auch TE OGH 2016-11-22 5 Ob 173/16a Auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-09-24 8 Ob 112/18f Auch; Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2023-01-31 5 Ob 106/22g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083550
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