OGH Rechtssatz RS0018735 (1Ob533/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018735 Entscheidungsdatum11.12.2024 Geschäftszahl1Ob533/94; 1Ob578/95; 6Ob221/98p; 3Ob188/99i; 3Ob236/01d; 10Ob11/13k; 10Ob13/24w; 10ob7/24p; 6Ob202/24k NormABGB §932 IVABGB §932 römisch vier ABGB §1167 ZPO §273 Rechtssatz§ 273 ZPO ist auch bei der Ermittlung eines Anspruches auf Preisminderung anwendbar.Paragraph 273, ZPO ist auch bei der Ermittlung eines Anspruches auf Preisminderung anwendbar.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-11 1 Ob 533/94 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 578/95 Beisatz: Es ist durchaus statthaft, bei geringen Kosten für die Behebung von Mängeln zum Zwecke der Ersparung eines unverhältnismäßigen Verfahrensaufwandes diesen Aufwand mit der Preisminderung gleichzusetzen. (T1) TE OGH 1998-10-15 6 Ob 221/98p Vgl; Beisatz: Aus der Bejahung der sinngemäßen Anwendbarkeit der für die Ermittlung der Schadenshöhe normierten Gesetzessstelle des § 273 ZPO ergibt sich im Gewährleistungsrecht noch nichts über die Begrenzung des Preisminderungsanspruchs. (T2)Vgl; Beisatz: Aus der Bejahung der sinngemäßen Anwendbarkeit der für die Ermittlung der Schadenshöhe normierten Gesetzessstelle des Paragraph 273, ZPO ergibt sich im Gewährleistungsrecht noch nichts über die Begrenzung des Preisminderungsanspruchs. (T2) TE OGH 2001-05-23 3 Ob 188/99i TE OGH 2002-03-20 3 Ob 236/01d Vgl auch; Beisatz: Dies aber nur, wenn sich ein Wert der "mangelfreien Sache" nicht ermitteln lässt. (T3) TE OGH 2013-07-23 10 Ob 11/13k Beisatz: Dies gilt nicht, wenn sich der Wert der Sache durch einen Sachverständigen aufgrund der relativen Wertberechnungsmethode berechnen lässt. (T4) TE OGH 2024-05-14 10 Ob 13/24w vgl; Beisatz: Ist die Höhe des gemeinen Werts im Sinn des § 305 ABGB aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln, kommt – auch unter Übergehung eines angebotenen (Sachverständigen-) Beweises – die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht. (T5)vgl; Beisatz: Ist die Höhe des gemeinen Werts im Sinn des Paragraph 305, ABGB aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln, kommt – auch unter Übergehung eines angebotenen (Sachverständigen-) Beweises – die Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Betracht. (T5) TE OGH 2024-05-14 10 ob 7/24p vgl; Beisatz: Ergibt sich bei der Ermittlung einer Wertminderung, dass der Gegenstand keinen Verkehrswert hat (weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden) kommt die Heranziehung des Herstellungswert oder allenfalls die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht. (T6)vgl; Beisatz: Ergibt sich bei der Ermittlung einer Wertminderung, dass der Gegenstand keinen Verkehrswert hat (weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden) kommt die Heranziehung des Herstellungswert oder allenfalls die Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Betracht. (T6) TE OGH 2024-12-11 6 Ob 202/24k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018735