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{'item': ['1Ob603/93', '5Ob147/00d', '5Ob148/00a', '5Ob217/02a', '5Ob124/03a', '5Ob158/03a', '5Ob191/07k', '5Ob15/08d', '5Ob46/17a', '5Ob51/17m', '10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016618 Entscheidungsdatum11.03.1994 Geschäftszahl1Ob603/93; 5Ob147/00d; 5Ob148/00a; 5Ob217/02a; 5Ob124/03a; 5Ob158/03a; 5Ob191/07k; 5Ob15/08d; 5Ob46/17a; 5Ob51/17m; 10Ob19/18v NormABGB §16; ABGB §431; ABGB §441; GBG §20 lita RechtssatzGrundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß § 20 lit a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter anderem die Anmerkung der Namensänderung und der Identität zählt.Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß Paragraph 20, Litera a, GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter anderem die Anmerkung der Namensänderung und der Identität zählt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-11 1 Ob 603/93 TE OGH 2000-06-15 5 Ob 147/00d Auch; Beisatz: Hier: Zur Änderung der Firma im Grundbuch genügt die beglaubigte Fotokopie einer Urkunde. (T1) TE OGH 2000-06-15 5 Ob 148/00a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-12-03 5 Ob 217/02a Vgl auch; nur: Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. (T2) Beisatz: Bei Firmenänderung unter Wahrung der Rechtssubjektivität muss diese dem Grundbuchsgericht nachgewiesen werden. (T3) TE OGH 2003-10-07 5 Ob 124/03a Auch; Beisatz: Bei einer die Rechtssubjektivität wahrenden Änderung einer Handelsfirma genügt idR die Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch. (T4) TE OGH 2003-09-09 5 Ob 158/03a Auch; nur T2; Beisatz: Nicht die Gesellschafter, sondern das mit ihrem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt ist grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft. An der Identität dieses Rechtssubjekts ändert sich durch Austausch eines Gesellschafters, auch des persönlich haftenden Komplementärerwerbsgesellschafters, nichts. (T5) Beis wie T3 Veröff: SZ 2003/101 TE OGH 2007-10-02 5 Ob 191/07k Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Aus Anlass des Begehrens um Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts ist nicht zu prüfen, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Liegenschaft im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung ins außerbücherliche Eigentum einer anderen Gesellschaft übertragen wurde. (T6) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 15/08d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-05-23 5 Ob 46/17a Vgl auch; Beisatz: Die Ersichtlichmachung einer Anschriftenänderung ist unter den Begriff der Anmerkung nach § 20 lit a GBG zu subsumieren. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Ersichtlichmachung einer Anschriftenänderung ist unter den Begriff der Anmerkung nach Paragraph 20, Litera a, GBG zu subsumieren. (T7) Beisatz: Derartige Anmerkungen haben gemäß §§ 27, 52 GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. (T8)Beisatz: Derartige Anmerkungen haben gemäß Paragraphen 27, 52, GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. (T8) TE OGH 2017-05-23 5 Ob 51/17m Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2019-01-22 10 Ob 19/18v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016618

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.