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{'item': '9ObS32/93; 8ObS37/95; 8ObS2165/96g; 8ObS2242/96f; 8ObS2141/96b; 8ObS148/99v; 8ObS34/00h; 8ObS243/00v; 8ObS18/04m; 8ObS15/06y; 8ObS17/07v; 8O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076447 Entscheidungsdatum13.12.2023 Geschäftszahl9ObS32/93; 8ObS37/95; 8ObS2165/96g; 8ObS2242/96f; 8ObS2141/96b; 8ObS148/99v; 8ObS34/00h; 8ObS243/00v; 8ObS18/04m; 8ObS15/06y; 8ObS17/07v; 8ObS14/19w; 8ObS7/20t; 8ObS1/23i; 8ObS4/23f NormASVG §1 ASVG §3 ASVG §30 Abs2 IESG §1 Abs1 EG-RL 2008/94/EG - Insolvenzrichtlinie 32008L0094 Art9 Abs1 RechtssatzDer Anwendungsbereich des IESG ist teleologisch auf Arbeitnehmer zu reduzieren, deren Beschäftigungsverhältnisse nach den §§ 1, 3 und 30 Abs 2 ASVG in die allgemeine österreichische Sozialversicherung fallen, somit auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer eines im Inland in Konkurs verfallenen Arbeitgebers. (§ 48 ASGG).Der Anwendungsbereich des IESG ist teleologisch auf Arbeitnehmer zu reduzieren, deren Beschäftigungsverhältnisse nach den Paragraphen eins, 3 und 30 Absatz 2, ASVG in die allgemeine österreichische Sozialversicherung fallen, somit auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer eines im Inland in Konkurs verfallenen Arbeitgebers. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-16 9 ObS 32/93 Veröff: SZ 67/41 TE OGH 1995-09-14 8 ObS 37/95 Vgl aber; Beisatz: Die Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin (GesmbH mit Sitz in Frankfurt am Main) durch das deutsche Gericht (Amtsgericht Frankfurt am Main) ist in den Wirkungen hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß § 1 Abs 1 Z 3 IESG einem Beschluß durch ein inländisches Gericht gleichzuhalten. (T1) Vgl aber; Beisatz: Die Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin (GesmbH mit Sitz in Frankfurt am Main) durch das deutsche Gericht (Amtsgericht Frankfurt am Main) ist in den Wirkungen hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG einem Beschluß durch ein inländisches Gericht gleichzuhalten. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1996-08-29 8 ObS 2165/96g TE OGH 1996-08-29 8 ObS 2242/96f Auch; Beis wie T2 TE OGH 1996-06-13 8 ObS 2141/96b Vgl auch TE OGH 2000-01-27 8 ObS 148/99v Gegenteilig; Beisatz: Seit dem Beitritt Österreichs zum EWR haben alle Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates der EU, die bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt sind, bei Konkurseröffnung oder Verwirklichung eines gleichgestellten Tatbestandes in Österreich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, gleichgültig, wo sie beschäftigt sind. Die frühere auf dem Territorialitätsprinzip und Versicherungsprinzip beruhende Rechtsprechung des OGH (SZ 67/41 und andere) ist durch die Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG überholt. (T3) Veröff: SZ 73/22 TE OGH 2000-02-24 8 ObS 34/00h Gegenteilig TE OGH 2001-01-11 8 ObS 243/00v nur: Der Anwendungsbereich des IESG ist teleologisch auf Arbeitnehmer zu reduzieren, deren Beschäftigungsverhältnisse nach den §§ 1, 3 und 30 Abs 2 ASVG in die allgemeine österreichische Sozialversicherung fallen. (T4)nur: Der Anwendungsbereich des IESG ist teleologisch auf Arbeitnehmer zu reduzieren, deren Beschäftigungsverhältnisse nach den Paragraphen eins, 3 und 30 Absatz 2, ASVG in die allgemeine österreichische Sozialversicherung fallen. (T4) Beisatz: Maßgeblich ist, ob Versicherungspflicht bestand. (T5) Veröff: SZ 74/3 TE OGH 2005-09-08 8 ObS 18/04m nur T4; Beisatz: Es gilt das Versicherungsprinzip, wonach aus europarechtlicher Sicht die Garantieeinrichtung jenes Mitgliedsstaats zur Zahlung zuständig ist, in dem die Beiträge gemäß Art 5 der Richtlinie entrichtet wurden. (T6)nur T4; Beisatz: Es gilt das Versicherungsprinzip, wonach aus europarechtlicher Sicht die Garantieeinrichtung jenes Mitgliedsstaats zur Zahlung zuständig ist, in dem die Beiträge gemäß Artikel 5, der Richtlinie entrichtet wurden. (T6) Beisatz: § 1 Abs 1 letzter Satz IESG war auch vor Inkrafttreten der EuInsVO infolge Einschränkung der Anspruchsvoraussetzung auf diejenigen insolvenzrechtlichen Entscheidungen ausländischer Gerichte, die durch völkerrechtlichen Vertrag anerkannt wurden, europarechtswidrig. (T7)Beisatz: Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz IESG war auch vor Inkrafttreten der EuInsVO infolge Einschränkung der Anspruchsvoraussetzung auf diejenigen insolvenzrechtlichen Entscheidungen ausländischer Gerichte, die durch völkerrechtlichen Vertrag anerkannt wurden, europarechtswidrig. (T7) Veröff: SZ 2005/129 TE OGH 2006-11-23 8 ObS 15/06y Beisatz: Neben dem Territorialitätsprinzip gilt das Versicherungsprinzip, wonach grundsätzlich nur derjenige Anspruch auf Leistung hat, der Beträge geleistet hat oder für den Beträge geleistet wurden, wobei der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld jedoch nicht von der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge oder der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung abhängig ist. (T8) Beisatz: Hier: In Liechtenstein arbeitender Grenzgänger. (T9) TE OGH 2007-07-30 8 ObS 17/07v nur T4; Beis wie T7; Beisatz: Die in 8 ObS 18/04m angestellten Überlegungen gelten auch für den hier zu beurteilenden Fall einer Konkurseröffnung durch ein Schweizer Gericht, weil § 1 Abs 1 letzter Satz IESG vor BGBl I Nr. 102/2005 nicht nur europarechtswidrig, sondern auch gleichheitswidrig ist. (T10)nur T4; Beis wie T7; Beisatz: Die in 8 ObS 18/04m angestellten Überlegungen gelten auch für den hier zu beurteilenden Fall einer Konkurseröffnung durch ein Schweizer Gericht, weil Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz IESG vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, nicht nur europarechtswidrig, sondern auch gleichheitswidrig ist. (T10) Beisatz: Ein völkerrechtlicher Vertrag ist für die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld dann nicht erforderlich, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen des (hier bereits anwendbaren) § 240 Abs 1 KO vorliegen. Insoweit verdrängt die Bestimmung des § 240 Abs 1 KO die in § 1 Abs 1 IESG idF vor der Novelle BGBl I Nr 102/2005 noch vorgesehene Notwendigkeit des Vorliegens eines völkerrechtlichen Anerkennungsvertrages. (T11)Beisatz: Ein völkerrechtlicher Vertrag ist für die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld dann nicht erforderlich, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen des (hier bereits anwendbaren) Paragraph 240, Absatz eins, KO vorliegen. Insoweit verdrängt die Bestimmung des Paragraph 240, Absatz eins, KO die in Paragraph eins, Absatz eins, IESG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2005, noch vorgesehene Notwendigkeit des Vorliegens eines völkerrechtlichen Anerkennungsvertrages. (T11) TE OGH 2020-04-24 8 ObS 14/19w Beis wie T8 TE OGH 2021-09-14 8 ObS 7/20t Vgl TE OGH 2023-03-29 8 ObS 1/23i vgl; Beisatz: Der Verweis auf die Inlandsbeschäftigung in § 1 Abs 1 IESG ist grundsätzlich als Anknüpfung an eine inländische Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers zu verstehen, die Regelungsgegenstand des ASVG ist. (T12)vgl; Beisatz: Der Verweis auf die Inlandsbeschäftigung in Paragraph eins, Absatz eins, IESG ist grundsätzlich als Anknüpfung an eine inländische Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers zu verstehen, die Regelungsgegenstand des ASVG ist. (T12) Beisatz: Diese Regelung korrespondiert mit der InsolvenzRL 2008/94/EG und der Rechtsprechung des EuGH (C-198/98, Everson), die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Zuständigkeit der Garantieeinrichtung desjenigen Mitgliedstaats vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten oder verrichtet haben, und die die Beiträge vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber erhoben hat bzw hätte erheben müssen. (T13) Beisatz: Ein Arbeitgeber, der zahlungsunfähig ist, ist nicht im Sinne des Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2008/94/EG im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig, wenn nach dem Arbeitsvertrag des betreffenden Arbeitnehmers dessen Arbeitsschwerpunkt und gewöhnlicher Arbeitsort im Sitzmitgliedsstaat des Arbeitgebers liegen, der Arbeitnehmer aber seine Aufgaben zu einem ebenso großen Teil seiner Arbeitszeit aus der Ferne von einem anderen Mitgliedsstaat aus verrichtet, in dem sich sein Hauptwohnsitz befindet. Eine derartige Beschäftigung begründet auch dann keine dauerhafte Präsenz des Arbeitgebers im Sinne der InsolvenzRL im anderen Mitgliedsstaat, wenn dort daneben noch ein freiberuflicher Vertriebsmitarbeiter für ihn tätig ist. Diese Schlussfolgerung werde nach dem EuGH nicht durch die Ausstellung einer Bescheinigung iSd Art 19 Abs 2 der VO (EG) Nr 987/2009 (A1-Bescheinigung) in Frage gestellt, die ihre Bindungswirkung lediglich in Bezug auf die Verpflichtungen entfaltet, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben. (T14)Beisatz: Ein Arbeitgeber, der zahlungsunfähig ist, ist nicht im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2008/94/EG im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig, wenn nach dem Arbeitsvertrag des betreffenden Arbeitnehmers dessen Arbeitsschwerpunkt und gewöhnlicher Arbeitsort im Sitzmitgliedsstaat des Arbeitgebers liegen, der Arbeitnehmer aber seine Aufgaben zu einem ebenso großen Teil seiner Arbeitszeit aus der Ferne von einem anderen Mitgliedsstaat aus verrichtet, in dem sich sein Hauptwohnsitz befindet. Eine derartige Beschäftigung begründet auch dann keine dauerhafte Präsenz des Arbeitgebers im Sinne der InsolvenzRL im anderen Mitgliedsstaat, wenn dort daneben noch ein freiberuflicher Vertriebsmitarbeiter für ihn tätig ist. Diese Schlussfolgerung werde nach dem EuGH nicht durch die Ausstellung einer Bescheinigung iSd Artikel 19, Absatz 2, der VO (EG) Nr 987 aus 2009, (A1-Bescheinigung) in Frage gestellt, die ihre Bindungswirkung lediglich in Bezug auf die Verpflichtungen entfaltet, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben. (T14) Anm: Zu T 14: Vgl EuGH, Rs C-710/21 vom 16.2.2023.Anmerkung, Zu T 14: Vgl EuGH, Rs C-710/21 vom 16.2.2023. TE OGH 2023-12-13 8 ObS 4/23f vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T13 Beisatz: Hier: Inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers. (T15) Beisatz: Nach Art 3 Abs 1 EUInsVO sind österreichische Gerichte für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Inland hat. Ist dies nicht der Fall, hat der Schuldner aber eine Niederlassung im Inland, sind österreichische Gerichte nach Art 3 Abs 2 EUInsVO nur zur Eröffnung eines so genannten Partikularinsolvenzverfahrens befugt, dessen Wirkungen sich auf das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners beschränken (vgl auch RS0121443). Da es sich in beiden Fällen um Verfahren nach der Insolvenzordnung handelt, die im Inland eröffnet werden, könnte auch die Eröffnung eines Partikularverfahrens nach § 1 IESG einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für die im Inland tätigen Arbeitnehmer begründen. (T16)Beisatz: Nach Artikel 3, Absatz eins, EUInsVO sind österreichische Gerichte für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Inland hat. Ist dies nicht der Fall, hat der Schuldner aber eine Niederlassung im Inland, sind österreichische Gerichte nach Artikel 3, Absatz 2, EUInsVO nur zur Eröffnung eines so genannten Partikularinsolvenzverfahrens befugt, dessen Wirkungen sich auf das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners beschränken vergleiche auch RS0121443). Da es sich in beiden Fällen um Verfahren nach der Insolvenzordnung handelt, die im Inland eröffnet werden, könnte auch die Eröffnung eines Partikularverfahrens nach Paragraph eins, IESG einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für die im Inland tätigen Arbeitnehmer begründen. (T16) Beisatz: Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt knüpft an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an, sodass es nicht darauf ankommt, ob eine Gesellschaft tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076447

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.