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{'item': '13Os174/93; 15Os28/97 (15Os29/97); 13Os103/99; 14Os82/02; 14Os95/24p (14Os96/24k)'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100287 Entscheidungsdatum05.11.2024 Geschäftszahl13Os174/93; 15Os28/97 (15Os29/97); 13Os103/99; 14Os82/02; 14Os95/24p (14Os96/24k) NormStPO §293 Abs2 RechtssatzDer im § 293 Abs 2 StPO ausgesprochene Grundsatz räumt dem OGH nicht die Befugnis ein, bei Aufhebung eines Urteils und Anordnung der Verfahrensneudurchführung auf die Würdigung der weiteren Verfahrensergebnisse Einfluß zu nehmen. Auch für das neu durchzuführende Verfahren gilt die Maxime, daß die Tatrichter nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden haben, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei (§ 258 Abs 2 StPO). Das Erstgericht ist diesfalls - Stetigkeit des Sachverhaltes vorausgesetzt - nur bei der Entscheidung der Rechtsfrage an die dem kassatorischen Erkenntnis zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden.Der im Paragraph 293, Absatz 2, StPO ausgesprochene Grundsatz räumt dem OGH nicht die Befugnis ein, bei Aufhebung eines Urteils und Anordnung der Verfahrensneudurchführung auf die Würdigung der weiteren Verfahrensergebnisse Einfluß zu nehmen. Auch für das neu durchzuführende Verfahren gilt die Maxime, daß die Tatrichter nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden haben, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Das Erstgericht ist diesfalls - Stetigkeit des Sachverhaltes vorausgesetzt - nur bei der Entscheidung der Rechtsfrage an die dem kassatorischen Erkenntnis zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-16 13 Os 174/93 TE OGH 1997-03-20 15 Os 28/97 nur: Das Erstgericht ist diesfalls - Stetigkeit des Sachverhaltes vorausgesetzt - nur bei der Entscheidung der Rechtsfrage an die dem kassatorischen Erkenntnis zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. (T1) TE OGH 1999-09-01 13 Os 103/99 Ähnlich; Beisatz: Eine Bindung erstgerichtlicher Entscheidungsfindung an antizipative Beurteilungen von Ermessensfragen durch Instanzgerichte entbehrt der gesetzlichen Grundlage und verstößt gegen den in Art 87 Abs 1 B-VG verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Keine uneingeschränkte Bindung von Erstgerichten (hier: des Vollzugsgerichtes) an über den Entscheidungsgegenstand hinausgehende (Ermessens-)Erwägungen der Rechtsmittelgerichte. (T2)Ähnlich; Beisatz: Eine Bindung erstgerichtlicher Entscheidungsfindung an antizipative Beurteilungen von Ermessensfragen durch Instanzgerichte entbehrt der gesetzlichen Grundlage und verstößt gegen den in Artikel 87, Absatz eins, B-VG verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Keine uneingeschränkte Bindung von Erstgerichten (hier: des Vollzugsgerichtes) an über den Entscheidungsgegenstand hinausgehende (Ermessens-)Erwägungen der Rechtsmittelgerichte. (T2) TE OGH 2003-01-28 14 Os 82/02 Vgl; nur: Das Erstgericht ist - Stetigkeit des Sachverhaltes vorausgesetzt - bei der Entscheidung der Rechtsfrage an die dem kassatorischen Erkenntnis zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. (T3) TE OGH 2024-11-05 14 Os 95/24p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100287

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.