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8ObA224/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.03.1994 Geschäftszahl8ObA224/94; 8ObA338/94 NormArbVG §39;

ArbVG §40 Abs4;

ArbVG §88a;

RechtssatzBei der klaren Unterscheidung im Arbeitsverfassungsgesetz zwischen Unternehmen und Konzern besteht keine Veranlassung, für den Bereich des ArbVG diesen Begriff einen vom Handelsrecht bzw Gesellschaftsrecht abweichenden Begriffsinhalt zu geben, um die Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrates gemäß § 39 ArbVG rechtlich durchzusetzen.Bei der klaren Unterscheidung im Arbeitsverfassungsgesetz zwischen Unternehmen und Konzern besteht keine Veranlassung, für den Bereich des ArbVG diesen Begriff einen vom Handelsrecht bzw Gesellschaftsrecht abweichenden Begriffsinhalt zu geben, um die Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrates gemäß Paragraph 39, ArbVG rechtlich durchzusetzen.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/03/17 8 ObA 224/94 TE OGH 1995/01/26 8 ObA 338/94 Vgl auch RechtssatznummerRS0051098

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.