RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060699 Entscheidungsdatum22.03.1994 Geschäftszahl5Ob34/94; 5Ob46/94; 5Ob63/02d; 5Ob14/04a; 5Ob224/04h; 5Ob90/10m; 5Ob91/10h; 5Ob193/15s NormGBG §21; GBG §22; GBG §26 RechtssatzWird von der Regel des § 21 GBG abgewichen (hier: Anerkenntnis der grundbücherlichen Eigentümerin, dass nicht sie, sondern ein anderer Liegenschaftseigentümer ist), dass grundbücherliche Eintragungen nur gegen den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird, dann ist eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus denen zu ersehen ist, daß der bücherliche Vormann seine Rechte an denjenigen übertragen hat, von dem nunmehr der neue Erwerber (direkt oder über weitere Vormänner) seine Rechte ableitet. Jeder Zwischenerwerber müsste dabei die Rechte in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben.Wird von der Regel des Paragraph 21, GBG abgewichen (hier: Anerkenntnis der grundbücherlichen Eigentümerin, dass nicht sie, sondern ein anderer Liegenschaftseigentümer ist), dass grundbücherliche Eintragungen nur gegen den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird, dann ist eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus denen zu ersehen ist, daß der bücherliche Vormann seine Rechte an denjenigen übertragen hat, von dem nunmehr der neue Erwerber (direkt oder über weitere Vormänner) seine Rechte ableitet. Jeder Zwischenerwerber müsste dabei die Rechte in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-22 5 Ob 34/94 Veröff. SZ 67/44 TE OGH 1994-05-31 5 Ob 46/94 Vgl auch; Beisatz: Der letzte Übernehmer soll seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen können, auch wenn sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist. (T1) TE OGH 2002-03-12 5 Ob 63/02d Beisatz: Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. Ein Kaufvertrag kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist. Nur bei Ehegattenwohnungseigentum lässt die Rechtsprechung die Angabe des Gesamtkaufpreises genügen. (T2)Beisatz: Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG überhaupt gegeben ist. Ein Kaufvertrag kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist. Nur bei Ehegattenwohnungseigentum lässt die Rechtsprechung die Angabe des Gesamtkaufpreises genügen. (T2) TE OGH 2004-03-29 5 Ob 14/04a Vgl auch; Veröff: SZ 2004/45 TE OGH 2004-10-29 5 Ob 224/04h Auch; Beis abweichend wie T2; Beisatz: Dieser Judikaturansatz wird insoweit nicht aufrecht erhalten, als sich aus § 839 ABGB iVm § 889 ABGB eindeutig ergibt, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil (am Kaufobjekt) entfallenden Teil (des Kaufpreises) verlangen kann. (T3)Auch; Beis abweichend wie T2; Beisatz: Dieser Judikaturansatz wird insoweit nicht aufrecht erhalten, als sich aus Paragraph 839, ABGB in Verbindung mit Paragraph 889, ABGB eindeutig ergibt, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil (am Kaufobjekt) entfallenden Teil (des Kaufpreises) verlangen kann. (T3) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 90/10m Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2010-06-22 5 Ob 91/10h Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2015-09-25 5 Ob 193/15s Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060699
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.