OGH Rechtssatz RS0014294 (5Ob34/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014294 Entscheidungsdatum02.04.2024 Geschäftszahl5Ob34/94; 5Ob2/95; 2Ob132/06k; 6Ob179/18v; 5Ob158/22d; 10Ob25/23h; 5Ob211/23z NormABGB §443 ABGB §1078 GBG §9 RechtssatzWechselt eine mit einem verbücherten Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft ihren Eigentümer (hier: Anerkenntnis der grundbücherlichen Eigentümerin, daß nicht sie, sondern ein anderer Liegenschaftseigentümer ist) ohne den Vorkaufsfall auszulösen, bleibt das Vorkaufsrecht bestehen (GlU 7645; SZ 25/92; EvBl 1993/78). Es geht als Belastung auf den Erwerber über (§ 443 ABGB) und kann ausgeübt werden, wenn dieser nun die Sache verkauft.Wechselt eine mit einem verbücherten Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft ihren Eigentümer (hier: Anerkenntnis der grundbücherlichen Eigentümerin, daß nicht sie, sondern ein anderer Liegenschaftseigentümer ist) ohne den Vorkaufsfall auszulösen, bleibt das Vorkaufsrecht bestehen (GlU 7645; SZ 25/92; EvBl 1993/78). Es geht als Belastung auf den Erwerber über (Paragraph 443, ABGB) und kann ausgeübt werden, wenn dieser nun die Sache verkauft.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-22 5 Ob 34/94 TE OGH 1995-01-31 5 Ob 2/95 Auch TE OGH 2006-12-21 2 Ob 132/06k Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des §1078 ABGB. (T1) TE OGH 2018-10-25 6 Ob 179/18v TE OGH 2022-12-05 5 Ob 158/22d TE OGH 2023-11-21 10 Ob 25/23h vgl; Beisatz: Hier: Vorkaufsrecht einer Stadtgemeinde, das unbefristet für alle Arten der Veräußerung gelten soll. (T2) TE OGH 2024-04-02 5 Ob 211/23z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014294