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OGH Rechtssatz RS0043531 (10ObS185/93)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043531 Entscheidungsdatum22.03.1994 Geschäftszahl10ObS185/93; 10ObS102/94; 10ObS103/94; 10ObS200/03i; 2Ob206/13b; 10ObS124/16g NormASVG §358; Abkommen vom 23.5.1989 BGBl 571/1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil‑ und Handelssachen; ZPO §503 E4c20ASVG §358; Abkommen vom 23.5.1989 Bundesgesetzblatt 571 aus 1992, zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil‑ und Handelssachen; ZPO §503 E4c20 RechtssatzDas Geburtsdatum eines Versicherten, aus dem sich ergibt, ob er an einem Stichtag ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat, ist eine biologische Tatsache und kein Recht oder Rechtsverhältnis, welches den Regeln über das internationale Privatrecht unterliegt.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-22 10 ObS 185/93 Veröff: SZ 67/46 TE OGH 1994-04-26 10 ObS 102/94 TE OGH 1994-05-11 10 ObS 103/94 TE OGH 2004-06-08 10 ObS 200/03i TE OGH 2013-11-14 2 Ob 206/13b Auch; nur: Das Geburtsdatum einer Person ist eine biologische Tatsache. (T1);

Beisatz: Hier: Keine gesetzliche Grundlage für die Annahme eines fiktiven genauen Geburtsdatums im Obsorgeverfahren (anders als die Ermittlung eines Mindestalters im Asylverfahren). (T2) TE OGH 2016-10-11 10 ObS 124/16g Beisatz: Ein Urteil eines türkischen Zivilgerichts, mit dem auf Antrag des Versicherten eine Berichtigung des Geburtsdatums im türkischen Personenstandregister angeordnet wird, kann lediglich als ausländische öffentliche Urkunde iSd § 293 ZPO zur Gewinnung entsprechender Tatsachenfeststellungen herangezogen werden, bindet aber die österreichischen Sozialversicherungsträger und Gerichte nicht (so bereits 10 ObS 200/03). (T3); Veröff: SZ 2016/106Beisatz: Ein Urteil eines türkischen Zivilgerichts, mit dem auf Antrag des Versicherten eine Berichtigung des Geburtsdatums im türkischen Personenstandregister angeordnet wird, kann lediglich als ausländische öffentliche Urkunde iSd Paragraph 293, ZPO zur Gewinnung entsprechender Tatsachenfeststellungen herangezogen werden, bindet aber die österreichischen Sozialversicherungsträger und Gerichte nicht (so bereits 10 ObS 200/03). (T3); Veröff: SZ 2016/106 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043531

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.