RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016151 Entscheidungsdatum23.03.1994 Geschäftszahl3Ob530/94; 4Ob2119/96p; 5Ob86/02m; 9Ob149/03g; 4Ob163/06h; 3Ob62/11f; 1Ob174/15t; 5Ob13/20b NormABGB §358 III; KO §26ABGB §358 römisch drei; KO §26 RechtssatzDie Eröffnung des Konkurses über einen Treugeber einer mehrseitigen Treuhand hat auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses keinen Einfluss. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-23 3 Ob 530/94 Veröff. SZ 67/48 TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2119/96p Vgl auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet. (T1) Veröff: SZ 69/117Vgl auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 21, KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet. (T1) Veröff: SZ 69/117 TE OGH 2002-04-23 5 Ob 86/02m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des § 56 Abs 3 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung). (T2); Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des § 21 Abs 1 KO aus (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung). (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des Paragraph 56, Absatz 3, GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung). (T2); Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, KO aus (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung). (T3) TE OGH 2004-03-31 9 Ob 149/03g TE OGH 2006-11-21 4 Ob 163/06h Beisatz: Der Zweck von § 26 KO und § 1024 ABGB liegt nur darin, eine Tätigkeit des Beauftragten (Treuhänders) zu verhindern, die zu neuen Ansprüchen gegen die Masse führt; das ist bei bloßer Durchführung eines schon vorher geschlossenen Vertrages nicht der Fall. (T4); Beisatz: Das gilt regelmäßig dann, wenn die Treuhand dazu dient, die Abwicklung eines anderen Vertrags abzusichern. (T5)Beisatz: Der Zweck von Paragraph 26, KO und Paragraph 1024, ABGB liegt nur darin, eine Tätigkeit des Beauftragten (Treuhänders) zu verhindern, die zu neuen Ansprüchen gegen die Masse führt; das ist bei bloßer Durchführung eines schon vorher geschlossenen Vertrages nicht der Fall. (T4); Beisatz: Das gilt regelmäßig dann, wenn die Treuhand dazu dient, die Abwicklung eines anderen Vertrags abzusichern. (T5) TE OGH 2011-05-11 3 Ob 62/11f Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2015-10-22 1 Ob 174/15t TE OGH 2020-05-22 5 Ob 13/20b Beis wie T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016151
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