OGH Rechtssatz RS0033259 (3Ob530/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033259 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl3Ob530/94; 5Ob174/04f; 2Ob58/25f NormABGB §1412 ABGB §1431 A KO §31 Abs1 Z1 Fall2 RechtssatzGemäß objektiver Betrachtungsweise ist zu entscheiden, wessen Schuld durch eine Zahlung abgegolten wurde. Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. Ob durch diese Befriedigung des Gläubigers aber der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 1 2.Fall KO hergestellt wurde, hängt in erster Linie davon ab, ob die Aktivmasse benachteiligt wurde.Gemäß objektiver Betrachtungsweise ist zu entscheiden, wessen Schuld durch eine Zahlung abgegolten wurde. Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. Ob durch diese Befriedigung des Gläubigers aber der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall KO hergestellt wurde, hängt in erster Linie davon ab, ob die Aktivmasse benachteiligt wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-23 3 Ob 530/94 Veröff. SZ 67/48 TE OGH 2004-09-14 5 Ob 174/04f nur: Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. (T1) TE OGH 2025-09-18 2 Ob 58/25f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033259