RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081414 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl7Ob1/94; 7Ob257/06d; 7Ob147/07d; 7Ob114/08b; 7Ob231/13s; 7Ob143/14a; 7Ob69/15w; 7Ob65/15g; 7Ob126/20k; 7Ob153/21g; 7Ob22/25y NormAHVB Art1 Punkt2.1.1 AHVB Art2.1 AHVB Art2.2 Haftpflichtversicherung Art 1.2.1.1 AHVB 2012Haftpflichtversicherung Artikel eins Punkt 2 Punkt eins Punkt eins, AHVB 2012 RechtssatzDas Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1 der AHVB 1978 bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte "reine" Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Adäquanztheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als "unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.Das Leistungsversprechen des Versicherers in Artikel eins, der AHVB 1978 bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des Paragraph 1293, ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte "reine" Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Adäquanztheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als "unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-23 7 Ob 1/94 TE OGH 2006-11-29 7 Ob 257/06d Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherung einer Schischule. (T1) Beisatz: Durch die Klausel H 356 ist kein Einschluss des ausgeschlossenen Risikos „reiner" Vermögensschaden vereinbart worden. (T2) TE OGH 2007-10-17 7 Ob 147/07d Beisatz: Der Sinn der Besonderen Bedingung Nr 0934 ist es, Mängelfolgeschäden als reine Vermögensschäden aus Schlecht- oder Nichterfüllung abzudecken. (T3) TE OGH 2008-08-27 7 Ob 114/08b Beisatz: Hier: AHVB 1995. (T4) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 231/13s TE OGH 2014-09-17 7 Ob 143/14a Auch TE OGH 2015-04-30 7 Ob 69/15w TE OGH 2015-04-30 7 Ob 65/15g Beisatz: Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung. Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden. (T5) TE OGH 2020-09-16 7 Ob 126/20k TE OGH 2021-09-29 7 Ob 153/21g TE OGH 2025-03-19 7 Ob 22/25y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081414
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.