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{'item': '2Ob15/94 (2Ob16/94); 10ObS2030/96v; 1Ob337/98k; 10ObS164/03w; 1Ob259/08g; 10ObS106/15h; 1Ob53/20f; 10ObS126/21h; 1Ob240/21g; 1Ob23/24z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085063 Entscheidungsdatum05.03.2024 Geschäftszahl2Ob15/94 (2Ob16/94); 10ObS2030/96v; 1Ob337/98k; 10ObS164/03w; 1Ob259/08g; 10ObS106/15h; 1Ob53/20f; 10ObS126/21h; 1Ob240/21g; 1Ob23/24z NormASVG §175 Abs4 RechtssatzDer Schutzbereich ist im § 175 Abs 4 ASVG analog § 175 Abs 1 ASVG generalklauselartig in der Weise umschrieben, dass er die die Versicherung begründende Schulausbildung (Universitätsausbildung) umfasst. Geschützt soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder des Studenten darstellt.Der Schutzbereich ist im Paragraph 175, Absatz 4, ASVG analog Paragraph 175, Absatz eins, ASVG generalklauselartig in der Weise umschrieben, dass er die die Versicherung begründende Schulausbildung (Universitätsausbildung) umfasst. Geschützt soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder des Studenten darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-24 2 Ob 15/94 TE OGH 1996-08-20 10 ObS 2030/96v nur: Geschützt soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder des Studenten darstellt. (T1) Veröff: SZ 69/183 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 337/98k nur T1 TE OGH 2003-07-01 10 ObS 164/03w Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob die von einem Schüler oder Studenten konkret verrichtete Tätigkeit vom rollenbezogenen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (T2) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 259/08g Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 4, ASVG bejaht. (T3) Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG. (T4)Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des Paragraph 175, Absatz 4, ASVG. (T4) Bem: Siehe auch RS0124561. (T5) Veröff: SZ 2009/14 TE OGH 2015-10-22 10 ObS 106/15h Auch; Beis wie T2; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei hobbymäßigen chemischen Versuchen eines Schülers in seiner Freizeit im Internat. (T6) TE OGH 2020-03-30 1 Ob 53/20f nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schülerin verbrühte sich durch einen von einer Lehrerin im Klassenraum aufgestellten Kaffeekocher am Körper; ursächlicher und innerer Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit bejaht („Schulunfall“); Haftungsprivileg nach § 335 Abs 3 ASVG. (T7)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schülerin verbrühte sich durch einen von einer Lehrerin im Klassenraum aufgestellten Kaffeekocher am Körper; ursächlicher und innerer Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit bejaht („Schulunfall“); Haftungsprivileg nach Paragraph 335, Absatz 3, ASVG. (T7) TE OGH 2021-09-13 10 ObS 126/21h nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2022-02-21 1 Ob 240/21g Beis nur wie T1; Beis nur wie T2 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 23/24z nur T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Verletzung durch Mitschüler während der Nachmittagsbetreuung einer Ganztagsschule. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085063

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.