Paragraph 8, AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog Paragraph 1358, ABGB, Paragraph 67, VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Dieser hat Anspruch auf Ersatz nicht nur des Bruttolohns, sondern auch der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-24 2 Ob 21/94 Veröff: SZ 67/52 TE OGH 1994-06-30 2 Ob 53/94 TE OGH 1995-06-29 2 Ob 43/95 nur:
G kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. (T1)nur:
Paragraph 8, AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog Paragraph 1358, ABGB, Paragraph 67, VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. (T1) Beisatz: Hier: § 8b Stmk LVBG. (T2)Beisatz: Hier: Paragraph 8 b, Stmk LVBG. (T2) TE OGH 1996-02-29 2 Ob 2019/96t Beisatz: Der Schädiger hat daher dem Dienstgeber den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers zu ersetzen und nicht etwa einen eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft. (T3) Veröff: SZ 69/55 TE OGH 1996-02-08 2 Ob 8/96 Auch; Beisatz: Bei den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung müssen nicht in jedem Einzelfall die fiktiven Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung berechnet werden. (T4) Veröff: SZ 69/27 TE OGH 1996-10-03 2 Ob 2282/96v Vgl; Beisatz: Der Dienstgeber ist dann ersatzberechtigt, wenn er (aufgrund welcher Norm auch immer) zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. (T5) Beisatz: Hier: Öffentlich rechtliches Dienstverhältnis. (T6) Veröff: SZ 69/223 TE OGH 1996-10-31 2 Ob 58/95 Auch TE OGH 1997-05-26 2 Ob 153/97g nur T1 TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2201/96z Vgl; Veröff: SZ 70/84 TE OGH 1997-10-23 2 Ob 323/97g Auch; nur T1 TE OGH 1997-11-25 1 Ob 212/97a Beisatz: Nicht ersatzfähig sind Beträge des Dienstgebers gemäß § 13 EFZG, § 12 BSchEG und jener Teil der Zuschläge gemäß § 21 BUAG, der der Finanzierung des Pauschalbetrages gemäß § 26 BUAG dient. (T7)Beisatz: Nicht ersatzfähig sind Beträge des Dienstgebers gemäß Paragraph 13, EFZG, Paragraph 12, BSchEG und jener Teil der Zuschläge gemäß Paragraph 21, BUAG, der der Finanzierung des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 26, BUAG dient. (T7) Veröff: SZ 70/245 TE OGH 1998-02-12 2 Ob 2056/96h Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1999-01-14 2 Ob 343/98z Vgl auch TE OGH 1999-11-25 15 Os 131/99 Auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-01-13 2 Ob 366/99h Vgl auch; Beisatz: Ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Abs 1 RAO wegen der Tötung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verpflichtet, dann wird der Schaden, den der Hinterbliebene durch die Tötung des Rechtsanwaltes erlitten hat, auf die Kammer überwälzt; die Sachschadenersatzforderung des Hinterbliebenen gegen den Schädiger geht dann - im Rahmen des Deckungsfonds - auf die Kammer über, soweit sie den Ansprüchen des Hinterbliebenen kongruente Forderungen beglichen hat. Dadurch kommt es auch nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers, weil die Hinterbliebenenrente in Ansehung der Ansprüche des Hinterbliebenen gegen den Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. (T8)Vgl auch; Beisatz: Ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 50, Absatz eins, RAO wegen der Tötung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verpflichtet, dann wird der Schaden, den der Hinterbliebene durch die Tötung des Rechtsanwaltes erlitten hat, auf die Kammer überwälzt; die Sachschadenersatzforderung des Hinterbliebenen gegen den Schädiger geht dann - im Rahmen des Deckungsfonds - auf die Kammer über, soweit sie den Ansprüchen des Hinterbliebenen kongruente Forderungen beglichen hat. Dadurch kommt es auch nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers, weil die Hinterbliebenenrente in Ansehung der Ansprüche des Hinterbliebenen gegen den Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. (T8) Veröff: SZ 73/4 TE OGH 2001-02-14 9 Ob 312/00y nur T1 TE OGH 2002-07-09 2 Ob 167/01z nur T1; Beisatz: Die Versehrtenrente ist bei Berechnung des Verdienstentgangsschadens zu berücksichtigen. (T9) TE OGH 2003-12-11 2 Ob 272/03v Auch; Beis wie T3 Veröff: SZ 2003/158 TE OGH 2005-02-17 8 Ob 118/04t Auch; Beis wie T6; Beisatz: Für Bedienstete der Gemeinde Wien bedarf es aufgrund der Bestimmung des § 67a Abs 1 der DO 1994 keiner analogen Anwendung des § 1358 ABGB. (T10)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Für Bedienstete der Gemeinde Wien bedarf es aufgrund der Bestimmung des Paragraph 67 a, Absatz eins, der DO 1994 keiner analogen Anwendung des Paragraph 1358, ABGB. (T10) Veröff: SZ 2005/18 TE OGH 2006-03-16 2 Ob 303/04d Beisatz: Wenn der unter Anwendung des § 7 BEinstG Beschäftigte unfallkausal weniger leisten kann als bisher und daher weniger verdienen würde, wird dieser Schaden aber durch das Entgeltminderungsverbot des § 7 BEinstG auf den Dienstgeber verlagert, auf welchen der Ersatzanspruch übergeht. (T11)Beisatz: Wenn der unter Anwendung des Paragraph 7, BEinstG Beschäftigte unfallkausal weniger leisten kann als bisher und daher weniger verdienen würde, wird dieser Schaden aber durch das Entgeltminderungsverbot des Paragraph 7, BEinstG auf den Dienstgeber verlagert, auf welchen der Ersatzanspruch übergeht. (T11) TE OGH 2007-11-15 2 Ob 205/07x Vgl auch; Beis auch wie T8 Veröff: SZ 2007/179 TE OGH 2008-02-14 2 Ob 238/07z Vgl TE OGH 2009-06-30 1 Ob 210/08a Auch; nur:
G kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. (T12)Auch; nur:
Paragraph 8, AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. (T12) TE OGH 2009-05-20 2 Ob 170/08a Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Dies hat zur Folge, dass nur noch der Dienstgeber den auf ihn übergegangenen Ersatzanspruch gegen den Schädiger geltend machen kann. (T13) Vgl Beis wie T3; Beisatz: Das Erfordernis der persönlichen Kongruenz ist erfüllt, auch wenn der Anspruch den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers und nicht den eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft umfasst. (T14) Veröff: SZ 2009/71 TE OGH 2011-07-14 2 Ob 143/10h Vgl TE OGH 2011-10-12 3 Ob 45/11f Auch; Veröff: SZ 2011/123 TE OGH 2012-11-20 10 ObS 127/12t Vgl auch; Veröff: SZ 2012/126 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 27/12b Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage einer Vorteilsanrechnung stellt sich nicht, weil die Lohnfortzahlung ein Fall des sog „verhinderten Vorteilsausgleichs“ ist. (T15) Veröff: SZ 2012/95 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 258/12y Vgl; Auch Beis wie T6; Beisatz: § 14 Pensionsgesetz 1965. (T16)Vgl; Auch Beis wie T6; Beisatz: Paragraph 14, Pensionsgesetz 1965. (T16) TE OGH 2014-03-17 2 Ob 15/14s Auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht aufgrund des Entgeltminderungsverbots des § 7 BEinstG noch nicht mit Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht, sondern erst mit der Entgeltfortzahlung selbst auf den Dienstgeber über. (T17)Auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht aufgrund des Entgeltminderungsverbots des Paragraph 7, BEinstG noch nicht mit Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht, sondern erst mit der Entgeltfortzahlung selbst auf den Dienstgeber über. (T17) TE OGH 2014-10-23 2 Ob 73/14w nur:
G kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. (T18)nur:
Paragraph 8, AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog Paragraph 1358, ABGB, Paragraph 67, VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. (T18) Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/100 TE OGH 2016-01-19 2 Ob 227/15v TE OGH 2016-05-25 2 Ob 93/15p Auch; nur T1 TE OGH 2017-07-27 2 Ob 124/17z Auch TE OGH 2018-04-25 2 Ob 18/18p Vgl auch; Beisatz: Dasselbe gilt bei verlängerter Unterhaltspflicht der Eltern. (T19) Veröff: SZ 2018/30 TE OGH 2019-05-07 10 Ob 98/18m TE OGH 2020-04-14 1 Ob 50/20i Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-09-17 2 Ob 70/20p Beisatz wie T19 Beisatz: Hier. Unterhaltsleistungen. (T20) Anm: Veröff: SZ 2020/85Anmerkung, Veröff: SZ 2020/85 TE OGH 2021-08-05 2 Ob 130/20m Vgl; Beisatz: Hier: Forderungsübergang nach § 6 Abs 1 deutsches EFZG. (T21)Vgl; Beisatz: Hier: Forderungsübergang nach Paragraph 6, Absatz eins, deutsches EFZG. (T21) TE OGH 2021-09-16 2 Ob 201/20b vgl; Beisatz wie T6 Anm: Veröff: SZ 2021/84Anmerkung, Veröff: SZ 2021/84 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 37/25t Beisatz wie T3; Beisatz wie T14 Beisatz: Haftet ein Dritter für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers und zahlt der Dienstgeber nach den arbeitsrechtlichen Regelungen trotz Dienstunfähigkeit das Entgelt fort, so hat der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Haftpflichtigen im Fall eines wegen Mitverschuldens beschränkten Deckungsfonds Vorrang vor dem Anspruch des Dienstnehmers. (T22) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043287
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