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Europaius

2Ob511/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.03.1994 Geschäftszahl2Ob511/94 NormABGB §768;

ABGB §780;

RechtssatzErklärt sich der Noterbe gegenüber dem Abhandlungsgericht mit seiner Enterbung einverstanden, so ist es dem Erben verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Enterbung zu bestreiten. Die sodann gem § 780 ABGB pflichtteilsberechtigten erblichen Enkelkinder müssen die Rechtsmäßigkeit der Enterbung des erblichen Kindes in einem solchen Fall nicht nachweisen.Erklärt sich der Noterbe gegenüber dem Abhandlungsgericht mit seiner Enterbung einverstanden, so ist es dem Erben verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Enterbung zu bestreiten. Die sodann gem Paragraph 780, ABGB pflichtteilsberechtigten erblichen Enkelkinder müssen die Rechtsmäßigkeit der Enterbung des erblichen Kindes in einem solchen Fall nicht nachweisen.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/03/24 2 Ob 511/94 Veröff. SZ 67/53 RechtssatznummerRS0016116

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