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{'item': ['6Ob9/94', '6Ob212/99s', '6Ob215/99g', '6Ob43/05z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.03.1994 Geschäftszahl6Ob9/94; 6Ob212/99s; 6Ob215/99g; 6Ob43/05z NormGmbHG §125; HGB §283; RechtssatzDie Zwangsstrafe nach § 125 GmbHG ist unabhängig davon verwirkt, ob eine wiederholte Begehung der zum Anlaß genommenen Rechtswidrigkeit möglich ist. Der Zwangsstrafe nach § 125 GmbHG kommt durchaus auch repressiver Charakter zu.Die Zwangsstrafe nach Paragraph 125, GmbHG ist unabhängig davon verwirkt, ob eine wiederholte Begehung der zum Anlaß genommenen Rechtswidrigkeit möglich ist. Der Zwangsstrafe nach Paragraph 125, GmbHG kommt durchaus auch repressiver Charakter zu. EntscheidungstexteTE OGH 1994/03/24 6 Ob 9/94 Veröff: EvBl 1994/145 S 702 TE OGH 1999/10/21 6 Ob 212/99s Vgl auch; nur: Der Zwangsstrafe nach § 125 GmbHG kommt durchaus auch repressiver Charakter zu. (T1) Beisatz: Die tragende Begründung für die Bejahung des Strafcharakters liegt in der Erwägung, dass eine Beugestrafe zwar keine Kriminalstrafe, aber dennoch auch nach Erreichen des verfolgten Zwecks zu vollziehen ist, weil andernfalls die Strafdrohung keinen psychologischen Druck ausüben könnte und eine leere Drohung darstellte, wenn der Verpflichtete jederzeit mit einer Nachsicht rechnen könnte, wenn er nur das Versäumte nachholt. (T2) Beisatz: Hier: § 227 ff HGB, § 283 Abs 1 HGB. (T3) Vgl auch; nur: Der Zwangsstrafe nach Paragraph 125, GmbHG kommt durchaus auch repressiver Charakter zu. (T1) Beisatz: Die tragende Begründung für die Bejahung des Strafcharakters liegt in der Erwägung, dass eine Beugestrafe zwar keine Kriminalstrafe, aber dennoch auch nach Erreichen des verfolgten Zwecks zu vollziehen ist, weil andernfalls die Strafdrohung keinen psychologischen Druck ausüben könnte und eine leere Drohung darstellte, wenn der Verpflichtete jederzeit mit einer Nachsicht rechnen könnte, wenn er nur das Versäumte nachholt. (T2) Beisatz: Hier: Paragraph 227, ff HGB, Paragraph 283, Absatz eins, HGB. (T3) TE OGH 1999/11/25 6 Ob 215/99g Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 283 HGB. Im vorliegenden Fall sollte das gebotene Einschreiten des Geschäftsführers, also eine anders nicht erreichbare Geschäftsführerhandlung, somit eine unvertretbare Handlung erzwungen werden. (T4) Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 283, HGB. Im vorliegenden Fall sollte das gebotene Einschreiten des Geschäftsführers, also eine anders nicht erreichbare Geschäftsführerhandlung, somit eine unvertretbare Handlung erzwungen werden. (T4) TE OGH 2005/04/21 6 Ob 43/05z Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Die Zwangsstrafen nach § 283 HGB sind reine Beugemittel. (T5); Beisatz: Von der Einhebung der Zwangsstrafe ist abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde. (T6); Veröff: SZ 2005/60 Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Die Zwangsstrafen nach Paragraph 283, HGB sind reine Beugemittel. (T5); Beisatz: Von der Einhebung der Zwangsstrafe ist abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde. (T6); Veröff: SZ 2005/60 RechtssatznummerRS0060240

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.