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{'item': ['6Ob9/94', '6Ob215/99g', '6Ob124/05m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.03.1994 Geschäftszahl6Ob9/94; 6Ob215/99g; 6Ob124/05m NormHGB §14; RechtssatzUngeachtet der Formulierung des § 14 Abs 1 HGB idF des Bundesgesetzes BGBl 1991/10 mit dem Geschäftsführer als Subjekt des Satzes sollte nach dem erklärten Zweck einer Anpassung des inländischen Rechtes an das Gemeinschaftsrecht der europäischen Union kein Zweifel darüber bestehen, daß die gesetzliche Pflicht zur Angabe in Geschäftsbriefen nach § 14 HGB nicht etwa nur für organschaftlich gezeichnete Aussendungen der Gesellschaft, sondern für alle der Gesellschaft als Absenderin zurechenbaren Aussendungen angeordnet ist. § 14 Abs 1 HGB ist daher in berichtigender Auslegung so zu verstehen, als lautete sein erster Satz: "Kapitalgesellschaften haben unter der Zwangsstrafenhaftung ihres Vorstandes oder ihrer Abwickler (§ 258 Abs 1 AktG) bzw ihrer Geschäftsführer oder Liquidatoren (§ 125 GmbHG) auf allen Geschäftsbriefen ... (die angeführten Daten) ....anzugeben.Ungeachtet der Formulierung des Paragraph 14, Absatz eins, HGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1991/10 mit dem Geschäftsführer als Subjekt des Satzes sollte nach dem erklärten Zweck einer Anpassung des inländischen Rechtes an das Gemeinschaftsrecht der europäischen Union kein Zweifel darüber bestehen, daß die gesetzliche Pflicht zur Angabe in Geschäftsbriefen nach Paragraph 14, HGB nicht etwa nur für organschaftlich gezeichnete Aussendungen der Gesellschaft, sondern für alle der Gesellschaft als Absenderin zurechenbaren Aussendungen angeordnet ist. Paragraph 14, Absatz eins, HGB ist daher in berichtigender Auslegung so zu verstehen, als lautete sein erster Satz: "Kapitalgesellschaften haben unter der Zwangsstrafenhaftung ihres Vorstandes oder ihrer Abwickler (Paragraph 258, Absatz eins, AktG) bzw ihrer Geschäftsführer oder Liquidatoren (Paragraph 125, GmbHG) auf allen Geschäftsbriefen ... (die angeführten Daten) ....anzugeben. EntscheidungstexteTE OGH 1994/03/24 6 Ob 9/94 Veröff: EvBl 1994/145 S 702 TE OGH 1999/11/25 6 Ob 215/99g Vgl; Beisatz: Hier: § 283 HGB. Im vorliegenden Fall sollte das gebotene Einschreiten des Geschäftsführers, also eine anders nicht erreichbare Geschäftsführerhandlung, somit eine unvertretbare Handlung erzwungen werden. (T1) Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 283, HGB. Im vorliegenden Fall sollte das gebotene Einschreiten des Geschäftsführers, also eine anders nicht erreichbare Geschäftsführerhandlung, somit eine unvertretbare Handlung erzwungen werden. (T1) TE OGH 2005/07/14 6 Ob 124/05m Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Zwangsstrafenverfahren nach §283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des §2 Abs 1 Z3 AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt. (T2) Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Zwangsstrafenverfahren nach §283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des §2 Absatz eins, Z3 AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt. (T2) RechtssatznummerRS0061669

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.