RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049862 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl1Ob27/94; 7Ob187/99x; 7Ob308/03z; 8Ob80/04d; 6Ob61/05x; 1Ob229/08w; 1Ob169/10z; 2Ob178/20w; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b; 1Ob94/24s; 10Ob52/24f; 1Ob19/25p; 4Ob168/24w; 10Ob60/25h; 1Ob25/25w; 1Ob12/26k NormAHG §1 Ab B-VG Art18 VE-VO Anhang Punkt 4.5.1. FKZ-VO allg AB-VO allg RechtssatzIm Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-29 1 Ob 27/94 TE OGH 2000-01-26 7 Ob 187/99x Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsrichtlinien werden nicht als Verordnungen im Sinne des Artikel 18 B-VG verstanden (vergleiche SZ 61/261, JBl 1990, 169), sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag (vergleiche SZ 61/261, 1 Ob 27/94). (T1) TE OGH 2004-03-31 7 Ob 308/03z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-07-21 8 Ob 80/04d Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Förderungsverhältnisses legen die Parteien die als Vertragsschablone wirkende Förderungsrichtlinie zugrunde. (T2) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3); Beisatz: Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. (T4) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 229/08w nur: Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. (T6) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 169/10z Ähnlich; nur: Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. (T7) TE OGH 2021-02-25 2 Ob 178/20w Vgl TE OGH 2024-04-08 1 Ob 30/24d Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T8) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 50/24b Beisatz nur wie T1 TE OGH 2024-10-08 1 Ob 94/24s vgl TE OGH 2024-12-17 10 Ob 52/24f Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung. (T10) TE OGH 2025-04-29 1 Ob 19/25p vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Bei der Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 - FKZVO) handelt es sich hingegen um eine Rechtsverordnung im Sinn des Art 18 B-VG, sodass für deren Auslegung die §§ 6 ff ABGB maßgeblich sind. (T11)Beisatz: Bei der Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 - FKZVO) handelt es sich hingegen um eine Rechtsverordnung im Sinn des Artikel 18, B-VG, sodass für deren Auslegung die Paragraphen 6, ff ABGB maßgeblich sind. (T11) TE OGH 2025-06-24 4 Ob 168/24w vgl; Beisatz: Hier: COVID-19-Investitionsprämie nach § 2 InvPrG iVm Punkt 5.3 der Förderrichtlinie für einen Stromliefervertrag für eine Ökostromanlage. (T12)vgl; Beisatz: Hier: COVID-19-Investitionsprämie nach Paragraph 2, InvPrG in Verbindung mit Punkt 5.3 der Förderrichtlinie für einen Stromliefervertrag für eine Ökostromanlage. (T12) TE OGH 2025-12-09 10 Ob 60/25h Beisatz wie T6 TE OGH 2025-07-31 1 Ob 25/25w Beisatz wie T11 Beisatz: Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes). (T13)Beisatz: Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes). (T13) TE OGH 2026-04-08 1 Ob 12/26k Beisatz wie T1; Beisatz wie T11 Beisatz: Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) (T14)Beisatz: Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049862
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.