OGH Rechtssatz RS0017967 (1Ob538/94)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017967 Entscheidungsdatum29.03.1994 Geschäftszahl1Ob538/94; 10Ob147/02v; 3Ob58/10s NormABGB §861; ABGB §936 II; ABGB §1054ABGB §861; ABGB §936 römisch zwei; ABGB §1054 RechtssatzDie Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten, macht eine Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis nicht ungültig, wenn damit lediglich abgesprochen wurde, dass der Vertrag in schriftliche für die grundbücherliche Durchführung notwendige Form gebracht werde. Keinesfalls kann daraus allein geschlossen werden, dass bloß ein Vorvertrag vorliege oder dass die Parteien für den Vertrag einen besonderen Formvorbehalt gemacht haben.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-29 1 Ob 538/94 TE OGH 2002-08-27 10 Ob 147/02v TE OGH 2010-04-28 3 Ob 58/10s