OGH Rechtssatz RS0017974 (1Ob538/94)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017974 Entscheidungsdatum29.03.1994 Geschäftszahl1Ob538/94; 1Ob2322/96v; 3Ob315/97p; 10Ob147/02v; 2Ob33/05z; 7Ob18/08k; 3Ob58/10s; 4Ob178/12y; 2Ob210/13s; 3Ob17/19z NormABGB §861; ABGB §936 II; ABGB §1051ABGB §861; ABGB §936 römisch zwei; ABGB §1051 RechtssatzLiegt eine Einigung über Ware und Preis vor, so ist für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, sodass ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt.Liegt eine Einigung über Ware und Preis vor, so ist für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, sodass ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-29 1 Ob 538/94 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 2322/96v Auch; Veröff: SZ 70/197 TE OGH 1998-02-23 3 Ob 315/97p TE OGH 2002-08-27 10 Ob 147/02v TE OGH 2005-06-14 2 Ob 33/05z Vgl aber; Beisatz: Diese Zweifelsregel gilt aber nicht, wenn sich - wie hier - aus den Umständen ergibt, dass die Parteien doch einen Vorvertrag wollen und das Zustandekommen des Hauptvertrages von der Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages abhängig sein soll. (T1) TE OGH 2008-02-07 7 Ob 18/08k TE OGH 2010-04-28 3 Ob 58/10s TE OGH 2012-10-18 4 Ob 178/12y Beis wie T1; Beisatz: Ob sich im konkreten Fall aus den Umständen ergibt, dass der Abschluss des Vorvertrags dem Parteiwillen entsprach, kann nur für den Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden, weshalb ‑ von Fällen einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanz abgesehen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Ob sich im konkreten Fall aus den Umständen ergibt, dass der Abschluss des Vorvertrags dem Parteiwillen entsprach, kann nur für den Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden, weshalb ‑ von Fällen einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanz abgesehen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten ist. (T2) TE OGH 2014-10-02 2 Ob 210/13s Auch TE OGH 2019-04-26 3 Ob 17/19z Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017974