RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020588 Entscheidungsdatum29.03.1994 Geschäftszahl1Ob599/93; 5Ob550/93; 10Ob510/95; 1Ob540/95; 7Ob1590/95; 5Ob562/94; 1Ob588/95; 2Ob2107/96h; 5Ob502/96; 4Ob2005/96y; 10Ob528/94; 1Ob182/97i; 7Ob2425/96k; 7Ob318/97h; 1Ob15/98g; 10Ob54/97g; 10Ob105/98h; 9Ob2/98d; 7Ob177/98z; 9Ob282/99g; 7Ob306/99x; 8Ob161/00k; 6Ob287/00z; 6Ob15/01a; 1Ob241/01z; 6Ob104/02s; 4Ob240/04d; 2Ob259/08i; 9Ob85/09d; 1Ob181/11s; 8Ob66/12g; 6Ob56/14z; 6Ob118/17x; 4Ob64/18t NormABGB §1063 B; ABGB §1295 IIf7b; KSchG §18 RechtssatzSoweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (Ablehnung vom Graf, ecolex 1991, 591 593). Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage (Erwerb eines "Hausanteilscheins" legt bücherliche Sicherheit nahe) verschleiert wird. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-29 1 Ob 599/93 Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy) = EvBl 1994/137 S 663 TE OGH 1994-12-20 5 Ob 550/93 Beisatz: Wenn sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt, obliegt ihm keine allgemeine Verpflichtung, für seinen Kunden die Seriosität der Anlagegesellschaft zu prüfen. (T1) TE OGH 1995-04-25 10 Ob 510/95 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 540/95 Vgl; nur: Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. (T2) Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts besteht nur in Ausnahmefällen: etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen hat, oder anders formuliert, wenn das Kreditinstitut vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögnesanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte. (T3) Veröff: SZ 68/77 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 1590/95 Beisatz: Darauf, daß der Kreditvertrag entgegenstehende Freizeichnungsklauseln enthält, kommt es nicht an. (T4) TE OGH 1995-08-29 5 Ob 562/94 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der bloße Umstand, dass die Bank mit dem Anlageunternehmen in Geschäftsverbindung stand, in dem sie generell bereit war, nach Prüfung der Bonität des Kreditnehmers den Ankauf von Hausanteilscheinen zu finanzieren, ist nicht haftungsbegründend und keine geeignete Grundlage, die Gefahr für das Mißlingen der Geldanlage auf den Kreditgeber zu überwälzen. (T5) TE OGH 1995-07-27 1 Ob 588/95 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 1996-06-13 2 Ob 2107/96h nur: Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage verschleiert wird. (T6) Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T7) TE OGH 1996-02-27 5 Ob 502/96 Vgl; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 16/I/B. (T8) Beisatz: Einwendungsdurchgriff auf die finanzierende Bank bejaht, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt. (T9) TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2005/96y Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Nimmt die Bank auf die Ausgestaltung der Konzeption des Kapitalanlagemodells allein mit dem Ziel Einfluss, ihr gegenüber dem Dritten eingegangenes Kreditengagement abzusichern, dann überschreitet sie ihre Kreditgeberrolle nicht. (T10) TE OGH 1996-04-09 10 Ob 528/94 Vgl auch; nur T6; Beisatz: Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war. (T11) Veröff: SZ 69/86 TE OGH 1997-07-15 1 Ob 182/97i Vgl; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2425/96k nur T2; Beis wie T5 TE OGH 1997-12-03 7 Ob 318/97h Auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 15/98g Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass der Kreditgeber, der in den Vertrieb des Beteiligungsgeschäfts nicht eingebunden ist, keine Rechtspflicht hat, den Spekulationswillen des Kreditnehmers in Hinsicht auf real erwartbare Gewinnchancen zu hinterfragen, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T12) TE OGH 1998-03-17 10 Ob 54/97g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-03-17 10 Ob 105/98h Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 1998-04-01 9 Ob 2/98d nur T6; Beis wie T7 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 177/98z nur T6; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 1999-12-01 9 Ob 282/99g Auch; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 2000-01-26 7 Ob 306/99x TE OGH 2000-07-13 8 Ob 161/00k Auch; nur T2; Beis wie T11 TE OGH 2001-09-27 6 Ob 287/00z Teilweise abweichend; Beisatz: Die Grundsätze der Rechtsprechung über die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten einer Bank im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung risikoreicher Veranlagungen sind im Verhältnis zweier Banken zueinander nicht ohne weiteres anzuwenden. (T13); Veröff: SZ 74/167 TE OGH 2001-09-13 6 Ob 15/01a Auch; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes ist bei derartigen Risikogeschäften überhaupt nur in Ausnahmefällen anzunehmen, so im Fall der Anlageberatung. (T14) Beisatz: Hier: Hausanteilsscheine der Serie 17. (T15) TE OGH 2001-12-17 1 Ob 241/01z Vgl; Beisatz: Bei Finanzierungrisikoträchtiger Beteiligungen ist der Einwendungsdurchgriff, sei es in analoger Anwendung des § 18 KSchG, sei es unter Heranziehung der Grundsätze der Lehre von der Geschäftsgrundlage, jedenfalls dann abzulehnen, wenn sich das Kreditinstitut weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf. (T16)Vgl; Beisatz: Bei Finanzierungrisikoträchtiger Beteiligungen ist der Einwendungsdurchgriff, sei es in analoger Anwendung des Paragraph 18, KSchG, sei es unter Heranziehung der Grundsätze der Lehre von der Geschäftsgrundlage, jedenfalls dann abzulehnen, wenn sich das Kreditinstitut weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf. (T16) TE OGH 2002-05-16 6 Ob 104/02s Vgl auch TE OGH 2005-01-11 4 Ob 240/04d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-05-20 2 Ob 259/08i Vgl TE OGH 2010-05-11 9 Ob 85/09d Vgl auch; Beisatz: Die Haftung des Anlageberaters knüpft bei einem Beratungsfehler an der Verletzung vorvertraglicher oder beratervertraglicher Aufklärungs‑ bzw Informationspflichten an. (T17) Veröff: SZ 2010/53 TE OGH 2011-12-22 1 Ob 181/11s Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2013-04-05 8 Ob 66/12g Vgl auch; Vgl auch Beis wie T12; Veröff: SZ 2013/33 TE OGH 2014-04-10 6 Ob 56/14z Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/17x Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2018-05-29 4 Ob 64/18t Auch; Beis wie T12; Beis wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020588
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