OGH Rechtssatz RS0028843 (1Ob599/93)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028843 Entscheidungsdatum29.03.1994 Geschäftszahl1Ob599/93; 4Ob586/95; 2Ob14/10p; 4Ob44/11s; 4Ob129/12t NormABGB §1313a IIIfABGB §1313a römisch drei f RechtssatzFür Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. Eine Klausel, wonach vom Anlageberater keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages hinausgehende Erklärungen abgegeben wurden, schließt die Zurechnung nicht aus.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-29 1 Ob 599/93 Veröff: SZ 67/54 TE OGH 1995-11-21 4 Ob 586/95 Vgl; nur: Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. (T1) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 14/10p Vgl TE OGH 2011-07-05 4 Ob 44/11s Vgl; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T2); Veröff: SZ 2011/83Vgl; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd Paragraph 875, ABGB qualifiziert. (T2); Veröff: SZ 2011/83 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 129/12t Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T3); Veröff: SZ 2012/139 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028843