RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044603 Entscheidungsdatum29.03.1994 Geschäftszahl1Ob599/93; 8Ob649/93; 10Ob508/93; 5Ob550/93; 10Ob510/95; 1Ob540/95; 6Ob606/95; 5Ob562/94; 1Ob588/95; 5Ob502/96; 4Ob2005/96y; 7Ob2425/96k; 7Ob177/98z; 8Ob161/00k; 6Ob15/01a; 1Ob122/03b; 9Ob41/03z; 2Ob17/05x; 8Ob76/06v; 1Ob95/08i; 4Ob37/17w; 8Ob39/20y NormABGB §901 II1; KSchG §18 RechtssatzBei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen (zum Beispiel einer stillen Beteiligung) kommt ein Einwendungsdurchgriff - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - weder unter dem Gesichtspunkt analoger Anwendung des § 18 KSchG, noch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 901 ABGB) in Betracht (Bestätigung von SZ 61/148).Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen (zum Beispiel einer stillen Beteiligung) kommt ein Einwendungsdurchgriff - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - weder unter dem Gesichtspunkt analoger Anwendung des Paragraph 18, KSchG, noch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage (Paragraph 901, ABGB) in Betracht (Bestätigung von SZ 61/148). EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-29 1 Ob 599/93 Veröff: SZ 67/54 = EvBl 1994/137 S 663 = ÖBA 1994,558 (Apathy) TE OGH 1994-07-14 8 Ob 649/93 Auch TE OGH 1994-11-08 10 Ob 508/93 TE OGH 1994-12-20 5 Ob 550/93 TE OGH 1995-04-25 10 Ob 510/95 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 540/95 Vgl; Veröff: SZ 68/77 TE OGH 1995-08-31 6 Ob 606/95 TE OGH 1995-08-29 5 Ob 562/94 Beisatz: Weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt ist, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Dies hat solange zu gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt. Das Risiko einer Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will. (T1) TE OGH 1995-07-27 1 Ob 588/95 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der bewusste Abschluss eines risikoträchtigen Geschäfts rechtfertigt selbst unter der Annahme, dass der Anleger durch die Anlagegesellschaft mittels List oder Irrtums zum Vertragsabschluss bewogen wurde, das Ergebnis, dass der Anleger an das finanzierende Kreditunternehmen Zahlungen zu leisten hat, die er im bloß zweipersonalen Verhältnis wegen des Willensmangels ablehnen könnte. (T2) TE OGH 1996-02-27 5 Ob 502/96 Vgl; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 16/I/B. (T3) Beis wie T1; Beisatz: Einwendungsdurchgriff auf die finanzierende Bank bejaht, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt. (T4) TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2005/96y Beis wie T1; Beisatz: Derjenige, der Kapital investieren will, kann nicht erwarten, dass der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. (T5) TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2425/96k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 177/98z Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Rechtsvorgängerin der Bank war nicht nur Finanzierer, sondern führte zugleich auch das Effektengeschäft durch, dessen Finanzierung der Kredit dienen sollte ("Plusvorsorge"). (T6) TE OGH 2000-07-13 8 Ob 161/00k Auch; Beis wie T1 nur: Dies hat solange zu gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt. (T7) TE OGH 2001-09-13 6 Ob 15/01a Auch; Beis wie T7 TE OGH 2003-05-27 1 Ob 122/03b Vgl auch; Beisatz: Hier: Erwerb eines Time-Sharing-Rechts. (T8) TE OGH 2003-09-24 9 Ob 41/03z Auch TE OGH 2005-05-23 2 Ob 17/05x Auch TE OGH 2006-11-30 8 Ob 76/06v Beisatz: Solange sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt. (T9) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 95/08i Vgl auch TE OGH 2017-03-28 4 Ob 37/17w Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-08-25 8 Ob 39/20y Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: In diesen Fällen wird der Finanzierer jedenfalls so lange nicht herangezogen, als sich dieser nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt (etwa indem er einen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft oder aktiv an der Konzeption des Projekts beteiligt ist und gleichsam als Mitinitiator auftritt), weil es nicht angemessen ist, das Risiko des finanzierten Geschäfts auf den Finanzierer zu überwälzen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044603
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