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{'item': ['8Ob577/93', '5Ob547/94', '4Ob554/94', '9Ob1594/94', '6Ob2050/96f', '10Ob2052/96d', '10Ob2020/96y', '3Ob535/95', '7Ob2176/96t', '9Ob2140/96p

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052090 Entscheidungsdatum30.03.1994 Geschäftszahl8Ob577/93; 5Ob547/94; 4Ob554/94; 9Ob1594/94; 6Ob2050/96f; 10Ob2052/96d; 10Ob2020/96y; 3Ob535/95; 7Ob2176/96t; 9Ob2140/96p; 7Ob2179/96h; 6Ob2335/96t; 6Ob65/97w; 6Ob2275/96v; 4Ob122/97p; 9Ob281/97g; 1Ob389/97f; 4Ob39/00i; 6Ob142/00a; 3Ob105/00p; 1Ob30/01w; 7Ob131/04x; 7Ob13/05w; 7Ob312/04i; 4Ob16/05i; 5Ob284/05h; 8Ob101/06w; 7Ob46/10f NormAuslBG §1; AuslBG §15; EheG §23; FrG 1997 §34 Abs1 Z3; FrG 1997 §36 Abs2 Z9; StbG §11a RechtssatzEine Ehe ist auch dann gemäß § 23 Abs 1

  1. Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen (§ 11 a StbG) der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (unter Ablehnung der Entscheidung 6 Ob 564/92).Eine Ehe ist auch dann gemäß Paragraph 23, Absatz eins,
  2. Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen (Paragraph 11, a StbG) der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (unter Ablehnung der Entscheidung 6 Ob 564/92). EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-30 8 Ob 577/93 Veröff: SZ 67/56 TE OGH 1994-09-06 5 Ob 547/94 Vgl auch; Beisatz: Die Eheschließung diente nur dazu, der Erstbeklagten die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen und ihr die Möglichkeit zu geben, in Österreich zu arbeiten. Diese Arbeitsmöglichkeit ist aber nichts anderes als der erste Schritt zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft. (T1) TE OGH 1994-09-20 4 Ob 554/94 TE OGH 1994-09-28 9 Ob 1594/94 TE OGH 1996-05-08 6 Ob 2050/96f TE OGH 1996-04-09 10 Ob 2052/96d TE OGH 1996-04-09 10 Ob 2020/96y TE OGH 1995-12-21 3 Ob 535/95 TE OGH 1996-07-17 7 Ob 2176/96t TE OGH 1996-07-10 9 Ob 2140/96p TE OGH 1996-07-30 7 Ob 2179/96h Beisatz: Die Nichtigerklärung einer lediglich zur Erlangung der Staatsbürgerschaft geschlossenen Ehe vestößt nicht gegen Art 8 MRK. (T2)Beisatz: Die Nichtigerklärung einer lediglich zur Erlangung der Staatsbürgerschaft geschlossenen Ehe vestößt nicht gegen Artikel 8, MRK. (T2) TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2335/96t TE OGH 1997-05-26 6 Ob 65/97w TE OGH 1997-04-10 6 Ob 2275/96v nur: Eine Ehe ist auch dann gemäß § 23 Abs 1
  3. Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. (T3)nur: Eine Ehe ist auch dann gemäß Paragraph 23, Absatz eins,
  4. Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. (T3) TE OGH 1997-05-13 4 Ob 122/97p Auch TE OGH 1997-10-01 9 Ob 281/97g TE OGH 1998-01-27 1 Ob 389/97f Auch TE OGH 2000-02-15 4 Ob 39/00i Auch; nur T3; Veröff: SZ 73/27 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 142/00a Beisatz: Durch die nunmehrige ausdrückliche Aufnahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Scheinehe als Ausweisungsgrund und Grund für ein Aufenthaltsverbot in § 34 Abs 1 Z 3 und § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997, BGBl I 1997/75 hat sich im Hinblick auf die bisher gleichlautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage insoweit nicht entscheidend geändert. Schon deshalb zwingt die nunmehr ausdrückliche Erwähnung der rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe beziehungsweise die Berufung auf eine solche zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile im FrG 1997 als Grund für eine Ausweisung oder für ein Aufenthaltsverbot zu keiner anderen Auslegung des § 23 EheG. (T4)Beisatz: Durch die nunmehrige ausdrückliche Aufnahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Scheinehe als Ausweisungsgrund und Grund für ein Aufenthaltsverbot in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997, BGBl römisch eins 1997/75 hat sich im Hinblick auf die bisher gleichlautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage insoweit nicht entscheidend geändert. Schon deshalb zwingt die nunmehr ausdrückliche Erwähnung der rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe beziehungsweise die Berufung auf eine solche zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile im FrG 1997 als Grund für eine Ausweisung oder für ein Aufenthaltsverbot zu keiner anderen Auslegung des Paragraph 23, EheG. (T4) TE OGH 2001-01-26 3 Ob 105/00p Beis wie T4 TE OGH 2001-02-27 1 Ob 30/01w TE OGH 2004-06-30 7 Ob 131/04x TE OGH 2005-02-16 7 Ob 13/05w nur T3 TE OGH 2005-03-02 7 Ob 312/04i Beis wie T4 TE OGH 2005-03-14 4 Ob 16/05i Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Gleiches gilt für den Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.9.1980 Nr1/80 (so schon 7Ob2179/96h). (T5) TE OGH 2005-12-20 5 Ob 284/05h nur T3 TE OGH 2006-09-21 8 Ob 101/06w TE OGH 2010-04-21 7 Ob 46/10f

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.