12Os165/93
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.04.1994 Geschäftszahl12Os165/93 NormStGB §34 Z11;
RechtssatzFalsche Beweisaussagen eines Betrügers zur Verschleierung seiner Tat werden unter Umständen begangen, die dem Entschuldigungsgrund des Aussagenotstandes nach § 290 StGB nahekommen.Falsche Beweisaussagen eines Betrügers zur Verschleierung seiner Tat werden unter Umständen begangen, die dem Entschuldigungsgrund des Aussagenotstandes nach Paragraph 290, StGB nahekommen.
EntscheidungstexteTE OGH 1994/04/07 12 Os 165/93 RechtssatznummerRS0091247