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12Os165/93

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.04.1994 Geschäftszahl12Os165/93 NormStGB §34 Z11;

RechtssatzFalsche Beweisaussagen eines Betrügers zur Verschleierung seiner Tat werden unter Umständen begangen, die dem Entschuldigungsgrund des Aussagenotstandes nach § 290 StGB nahekommen.Falsche Beweisaussagen eines Betrügers zur Verschleierung seiner Tat werden unter Umständen begangen, die dem Entschuldigungsgrund des Aussagenotstandes nach Paragraph 290, StGB nahekommen.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/04/07 12 Os 165/93 RechtssatznummerRS0091247

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.