RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047424 Entscheidungsdatum07.09.2021 Geschäftszahl5Ob526/94; 1Ob233/01y; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 3Ob6/03h; 6Ob57/03f; 5Ob67/03v; 2Ob89/03g; 6Ob23/04g; 6Ob195/04a; 1Ob46/06f (1Ob47/06b); 9Ob47/06m; 7Ob182/07a; 6Ob5/08s; 6Ob230/08d; 6Ob15/09p; 1Ob209/08d; 6Ob127/10k; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 8Ob82/13m; 1Ob149/13p; 1Ob15/14h; 9Ob31/14w; 4Ob109/14d; 1Ob158/15i; 6Ob225/15d; 8Ob39/16t; 1Ob131/16w; 8Ob30/16v; 4Ob22/18s; 3Ob51/18y; 7Ob77/18a; 4Ob191/20x; 1Ob25/21i NormABGB aF §140 Ba ABGB aF §140 Bb ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 BbABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Bb RechtssatzSoll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren. EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-12 5 Ob 526/94 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 233/01y Auch; Beisatz: Die Begrenzung der Geldunterhaltsleistungen wurde mit dem Zweieinhalbfachen des "Regelbedarfs" entwickelt, um das Kind zwar an einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, aber eine pädagogisch schädliche Überalimentierung zu vermeiden. (T1) TE OGH 2003-02-26 3 Ob 193/02g Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2003-02-27 2 Ob 5/03d Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2) TE OGH 2003-05-28 3 Ob 6/03h Vgl auch; nur: Wo die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. (T3) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 57/03f Beis wie T2 TE OGH 2003-04-08 5 Ob 67/03v Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Einer Begründung bedarf auch die Setzung des Unterhaltsstopps im jeweiligen Einzelfall; die bloße Angabe eines bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs als starre Rechengröße genügt nicht. (T4) Beisatz: Maßgebend ist die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. (T5) TE OGH 2003-06-12 2 Ob 89/03g Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2004-08-26 6 Ob 23/04g Auch; nur T3 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 195/04a Auch; nur T3 TE OGH 2006-05-16 1 Ob 46/06f nur T3; Beis wie T1 TE OGH 2006-09-27 9 Ob 47/06m Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2007-10-17 7 Ob 182/07a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 5/08s Veröff: SZ 2008/35 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 230/08d Vgl; Beisatz: Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 5/08s unter Hinweis auf 2 Ob 89/03g und 9 Ob 47/06m) zusätzlich zugesprochen werden. (T6) Beisatz: Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T7) Beisatz: Der Zuspruch von Sonderbedarf zusätzlich zu einer die „Luxusgrenze" erreichenden Unterhaltsleistung setzt voraus, dass seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. (T8) TE OGH 2009-02-19 6 Ob 15/09p Vgl; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2009-03-31 1 Ob 209/08d Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2010-09-01 6 Ob 127/10k Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-10-13 3 Ob 144/10p Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 50/10a Auch; Beis T7 TE OGH 2013-08-29 8 Ob 82/13m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-08-29 1 Ob 149/13p Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 15/14h Auch TE OGH 2014-05-27 9 Ob 31/14w Auch; nur: Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. (T9) TE OGH 2014-07-17 4 Ob 109/14d Auch; nur: Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren. (T10) Beisatz: Wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt. (T11) TE OGH 2015-09-17 1 Ob 158/15i Vgl; nur T10; Beis wie T11 TE OGH 2016-02-23 6 Ob 225/15d Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner bereit erklärt, Unterhalt auf Basis einer „Luxusgrenze“ etwa des 2,5-fachen Regelbedarfssatzes zu zahlen, ergibt sich kein Ermittlungsverbot hinsichtlich der Einkünfte des Unterhaltsschuldners, weil auch ein höheres Einkommen denkmöglich Verfahrensgegenstand sein kann. (T12) TE OGH 2016-08-30 8 Ob 39/16t nur T3; nur T9 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 131/16w Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung ist bei der Widmung eines Sonderbedarfs nicht gegeben. Hier: Schulgeld. (T13) TE OGH 2017-05-30 8 Ob 30/16v Auch TE OGH 2018-04-19 4 Ob 22/18s Auch TE OGH 2018-08-14 3 Ob 51/18y Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 77/18a Vgl auch; Beis wie T2; nur T10 TE OGH 2020-11-26 4 Ob 191/20x vgl Anm: Veröff: SZ 2020/109Anmerkung, Veröff: SZ 2020/109 TE OGH 2021-09-07 1 Ob 25/21i Vgl; nur T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047424
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