RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027764 Entscheidungsdatum13.04.1994 Geschäftszahl3Ob37/94; 6Ob647/94; 7Ob622/94; 8Ob2324/96i; 2Ob107/97t; 2Ob147/02k; 9Ob96/06t; 5Ob192/07g; 3Ob255/08h; 6Ob4/09w; 5Ob31/11m; 4Ob30/14m; 3Ob16/14w; 5Ob55/22g NormABGB §1096 A1; ABGB §1112 A; MRG §3 Abs3 Z2; MRG §29 Abs1 Z2 RechtssatzDie von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann gemäß § 1112 ABGB die Auflösung des Bestandgegenstandes, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen.Die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann gemäß Paragraph 1112, ABGB die Auflösung des Bestandgegenstandes, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-13 3 Ob 37/94 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/64 TE OGH 1994-11-24 6 Ob 647/94 Auch TE OGH 1995-02-08 7 Ob 622/94 TE OGH 1997-02-13 8 Ob 2324/96i Auch TE OGH 1997-03-20 2 Ob 107/97t TE OGH 2003-07-10 2 Ob 147/02k Auch; Beisatz: Die Bindungswirkung und Tatbestandswirkung des Bescheides hat das Erlöschen des Bestandvertrages iSd § 1112 ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist. (T1)Auch; Beisatz: Die Bindungswirkung und Tatbestandswirkung des Bescheides hat das Erlöschen des Bestandvertrages iSd Paragraph 1112, ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist. (T1) TE OGH 2007-06-25 9 Ob 96/06t Auch; Beisatz: Ein Abbruchauftrag ist erst dann endgültig und somit bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Erlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. (T2) TE OGH 2008-01-08 5 Ob 192/07g Vgl; Beisatz: Ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen ist dann endgültig und bindend, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. (T3) Beisatz: Ist eine „erhaltende" Sanierung ausgeschlossen und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Maßnahmen erforderlich, was zum „rechtlichen Untergang" des Mietobjekts im Sinn des § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB führt, dann kann sich der Bestandnehmer infolge Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr erfolgreich auf § 3 Abs 3 Z 2 MRG berufen. (T4)Beisatz: Ist eine „erhaltende" Sanierung ausgeschlossen und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Maßnahmen erforderlich, was zum „rechtlichen Untergang" des Mietobjekts im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 1112, ABGB führt, dann kann sich der Bestandnehmer infolge Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr erfolgreich auf Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, MRG berufen. (T4) TE OGH 2009-03-25 3 Ob 255/08h Beis wie T2; Beisatz: Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 3 Ob 37/94 (SZ 67/64) hat die Bindungs- und Tatbestandswirkung des Abbruchbescheids das Erlöschen des Bestandvertrags iSd §1112 ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist. (T5) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 4/09w Vgl; Beisatz: Die Aufhebung des (verwaltungsbehördlichen) Benützungskonsens für den Bestandgegenstand bedeutet im Allgemeinen noch nicht dessen rechtlichen Untergang im Sinne des § 1112 ABGB. (T6)Vgl; Beisatz: Die Aufhebung des (verwaltungsbehördlichen) Benützungskonsens für den Bestandgegenstand bedeutet im Allgemeinen noch nicht dessen rechtlichen Untergang im Sinne des Paragraph 1112, ABGB. (T6) Beisatz: Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht. (T7) Beisatz: Ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen. (T8) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 31/11m Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2014-03-25 4 Ob 30/14m Auch TE OGH 2014-04-30 3 Ob 16/14w Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier wäre die Umwidmung eines Grundstücksteils erforderlich. (T9) TE OGH 2022-11-08 5 Ob 55/22g Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027764
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