8ObA214/94
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.04.1994 Geschäftszahl8ObA214/94; 9ObA297/00t (9ObA298/00i); 8ObA57/04x; 8ObA80/08k; 9ObA134/09k NormArbVG §105 Abs4; ArbVG §107; ArbVG §169 RechtssatzIn die Anfechtungsfrist der §§ 105 Abs 4 und 107 ArbVG sind gemäß § 169 ArbVG in Verbindung mit § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen.In die Anfechtungsfrist der Paragraphen 105, Absatz 4 und 107 ArbVG sind gemäß Paragraph 169, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen.
EntscheidungstexteTE OGH 1994/04/13 8 ObA 214/94 Veröff. SZ 67/66 TE OGH 2001/01/24 9 ObA 297/00t Vgl auch; Beisatz: Bei den Fristen des § 105 Abs 4 ArbVG handelt es sich um prozessuale. (T1) Vgl auch; Beisatz: Bei den Fristen des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG handelt es sich um prozessuale. (T1) TE OGH 2004/07/16 8 ObA 57/04x Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2009/01/27 8 ObA 80/08k Vgl; Beisatz: Auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des § 35 Abs 8 ASGG - schriftliche Anträge (hier: Kündigungsanfechtungsklage) immer direkt an das Prozessgericht zu richten und die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrags ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozessgericht einlangt. Im Übrigen gilt der mit der hier zu beurteilenden Regelung des § 33 Abs 3 AVG (iVm § 169 ArbVG) praktisch idente §89 Abs 1 GOG nicht nur in Streitverfahren, sondern auch in Verfahren außer Streitsachen, in Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsverfahren, also auch in Verfahrensarten, in denen nach §44 JN ebenfalls eine amtswegige Überweisung vorgesehen ist. (T2) Vgl; Beisatz: Auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des Paragraph 35, Absatz 8, ASGG - schriftliche Anträge (hier: Kündigungsanfechtungsklage) immer direkt an das Prozessgericht zu richten und die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrags ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozessgericht einlangt. Im Übrigen gilt der mit der hier zu beurteilenden Regelung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 169, ArbVG) praktisch idente §89 Absatz eins, GOG nicht nur in Streitverfahren, sondern auch in Verfahren außer Streitsachen, in Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsverfahren, also auch in Verfahrensarten, in denen nach §44 JN ebenfalls eine amtswegige Überweisung vorgesehen ist. (T2) TE OGH 2010/01/26 9 ObA 134/09k Beis wie T1 RechtssatznummerRS0052030