RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057134 Entscheidungsdatum18.04.1994 Geschäftszahl5Bkd3/94; 4Bkd4/05; 10Bkd3/09; 15Bkd1/09; 9Bkd7/10; 10Bkd8/10; 10Bkd3/13; 20Os13/16m NormDSt 1990 §41 Abs2 RechtssatzAus der Bestimmung des zweiten Halbsatzes der § 41 Abs 2 DSt 1990 (über die Begrenzung der Pauschalkostenhöhe mit fünf von Hundert des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt 1990 genannten Betrages, sohin derzeit mit fünfundzwanzigtausend Schilling) lässt sich nicht eine analoge Begrenzung der im Einzelfall festzusetzenden Pauschalkosten mit höchstens fünf von Hundert der verhängten Geldbuße ableiten. Die Beachtung eines solcherart bestimmten Verhältnisses der Pauschalkosten zur Strafe wäre bei Verhängung von Disziplinarstrafen nach § 16 Abs 1 Z 1, 3 und 4 DSt 1990 sowie im Falle des Absehens von der Verhängung einer Disziplinarstrafe (§ 39 DSt 1990) von vornherein ausgeschlossen; eine derartige Rechtsauffassung hätte eine Ungleichbehandlung von Disziplinarverurteilten zur Folge.Aus der Bestimmung des zweiten Halbsatzes der Paragraph 41, Absatz 2, DSt 1990 (über die Begrenzung der Pauschalkostenhöhe mit fünf von Hundert des in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt 1990 genannten Betrages, sohin derzeit mit fünfundzwanzigtausend Schilling) lässt sich nicht eine analoge Begrenzung der im Einzelfall festzusetzenden Pauschalkosten mit höchstens fünf von Hundert der verhängten Geldbuße ableiten. Die Beachtung eines solcherart bestimmten Verhältnisses der Pauschalkosten zur Strafe wäre bei Verhängung von Disziplinarstrafen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 DSt 1990 sowie im Falle des Absehens von der Verhängung einer Disziplinarstrafe (Paragraph 39, DSt 1990) von vornherein ausgeschlossen; eine derartige Rechtsauffassung hätte eine Ungleichbehandlung von Disziplinarverurteilten zur Folge. EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-18 5 Bkd 3/94 TE OGH 2006-02-21 4 Bkd 4/05 Auch TE OGH 2009-09-01 10 Bkd 3/09 Auch; nur: Aus der Bestimmung des zweiten Halbsatzes des § 41 Abs 2 DSt lässt sich nicht eine analoge Begrenzung der im Einzelfall festzusetzenden Pauschalkosten mit höchstens 5 von 100 der verhängten Geldbuße ableiten. (T1)Auch; nur: Aus der Bestimmung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 41, Absatz 2, DSt lässt sich nicht eine analoge Begrenzung der im Einzelfall festzusetzenden Pauschalkosten mit höchstens 5 von 100 der verhängten Geldbuße ableiten. (T1) TE OGH 2010-04-26 15 Bkd 1/09 Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird, ist für die Pauschalkostenhöhe ohne Einfluss; die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung, wonach im Falle des Absehens von der Verhängung einer Disziplinarstrafe ein Kostenersatz des Disziplinarbeschuldigten zu entfallen hätte, würde eine Ungleichbehandlung von Disziplinarverurteilten bedeuten. (T2) TE OGH 2010-09-20 9 Bkd 7/10 Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz sieht die Herstellung einer Relation des festzusetzenden Pauschalkostenbeitrags zur verhängten Geldbuße nicht vor. (T3) TE OGH 2011-02-14 10 Bkd 8/10 Vgl auch TE OGH 2013-07-29 10 Bkd 3/13 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-10-31 20 Os 13/16m Vgl auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057134
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.