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{'item': ['1Ob12/94', '1Ob193/98h', '1Ob173/08k', '7Ob66/13a', '7Ob62/13p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079920 Entscheidungsdatum19.04.1994 Geschäftszahl1Ob12/94; 1Ob193/98h; 1Ob173/08k; 7Ob66/13a; 7Ob62/13p NormVermG §25 Abs5 RechtssatzDie Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung bzw Klageführung schafft die unwiderlegbare Fiktion der Zustimmung und hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Grenze durch das Gericht weggefallen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-19 1 Ob 12/94 Veröff: SZ 67/68 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 193/98h Auch; Beisatz: Kommt der Eigentümer einer Aufforderung nach § 25 Abs 2 VermG nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen. (T1)Auch; Beisatz: Kommt der Eigentümer einer Aufforderung nach Paragraph 25, Absatz 2, VermG nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen. (T1) TE OGH 2009-05-05 1 Ob 173/08k Beisatz: Ein grundsätzlich mögliches Verfahren zur Klarstellung der Grenze ist dann nicht als geeignet und daher fristwahrend anzusehen, wenn das darin gestellte Begehren und die Zweckrichtung des Verfahrens dem vom Eigentümer vor dem Vermessungsamt eingenommenen Standpunkt über den Verlauf der Grenze nicht Rechnung tragen können. Besteht nach den oben dargelegten Abgrenzungskriterien zwischen dem streitigen und außerstreitigen Gerichtsverfahren in Anbetracht der konkreten Behauptungen des nach § 25 Abs 2 VermG aufgeforderten Eigentümers zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts in Wahrheit nur ein gerichtliches Verfahren, ist nur die Einleitung dieses Verfahrens als fristwahrend im Sinne des § 25 VermG anzusehen. Die nur formal dem Gesetz entsprechende Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, das zur Klärung der tatsächlich strittigen Rechtsfrage nicht geeignet ist, reicht nicht aus. (T2); Bem: Siehe dazu RS

  1. (T3)Beisatz: Ein grundsätzlich mögliches Verfahren zur Klarstellung der Grenze ist dann nicht als geeignet und daher fristwahrend anzusehen, wenn das darin gestellte Begehren und die Zweckrichtung des Verfahrens dem vom Eigentümer vor dem Vermessungsamt eingenommenen Standpunkt über den Verlauf der Grenze nicht Rechnung tragen können. Besteht nach den oben dargelegten Abgrenzungskriterien zwischen dem streitigen und außerstreitigen Gerichtsverfahren in Anbetracht der konkreten Behauptungen des nach Paragraph 25, Absatz 2, VermG aufgeforderten Eigentümers zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts in Wahrheit nur ein gerichtliches Verfahren, ist nur die Einleitung dieses Verfahrens als fristwahrend im Sinne des Paragraph 25, VermG anzusehen. Die nur formal dem Gesetz entsprechende Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, das zur Klärung der tatsächlich strittigen Rechtsfrage nicht geeignet ist, reicht nicht aus. (T2); Bem: Siehe dazu RS
  2. (T3) TE OGH 2013-04-17 7 Ob 66/13a Beis wie T1 TE OGH 2013-04-17 7 Ob 62/13p Auch Beis wie T1; Beisatz: Die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 2 und 5 VermG greift immer dann, wenn ein Grundeigentümer nicht fristgerecht das Gericht anruft. Ein solcher Fall hat genauso wie eine vergleichsweise Grenzfestlegung unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Bereits nach Fristablauf stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbarer sachenrechtlicher Wirkung auf das Eigentumsrecht fest, ohne dass es auf eine Ersichtlichmachung im Grenzkataster, eine Verbücherung oder den Bescheid einer Behörde ankäme. Einer dem Eintragungsgrundsatz entsprechenden Einverleibung bedarf es nicht. Durch die unwiderlegbare Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 5 VermG wird der Grenzverlauf neu in konstitutiver Weise festgelegt. (T4); Veröff: SZ 2013/39Auch Beis wie T1; Beisatz: Die Zustimmungsfiktion des Paragraph 25, Absatz 2 und 5 VermG greift immer dann, wenn ein Grundeigentümer nicht fristgerecht das Gericht anruft. Ein solcher Fall hat genauso wie eine vergleichsweise Grenzfestlegung unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Bereits nach Fristablauf stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbarer sachenrechtlicher Wirkung auf das Eigentumsrecht fest, ohne dass es auf eine Ersichtlichmachung im Grenzkataster, eine Verbücherung oder den Bescheid einer Behörde ankäme. Einer dem Eintragungsgrundsatz entsprechenden Einverleibung bedarf es nicht. Durch die unwiderlegbare Zustimmungsfiktion des Paragraph 25, Absatz 5, VermG wird der Grenzverlauf neu in konstitutiver Weise festgelegt. (T4); Veröff: SZ 2013/39 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079920

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.