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{'item': '9ObA57/94; 9ObA160/98i; 9ObA211/98i; 9ObA264/00i; 9ObA130/01k; 9ObA163/01p; 8ObA234/01x; 8ObA6/03w; 9ObA215/02m; 9ObA76/06a; 8ObA55/13s; 9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081891 Entscheidungsdatum27.11.2025 Geschäftszahl9ObA57/94; 9ObA160/98i; 9ObA211/98i; 9ObA264/00i; 9ObA130/01k; 9ObA163/01p; 8ObA234/01x; 8ObA6/03w; 9ObA215/02m; 9ObA76/06a; 8ObA55/13s; 9ObA71/15d; 9ObA152/15s; 8ObA2/19f; 9ObA82/21f; 8ObA50/25y NormVBO 1969 der Stadt Wels allg VBO Wien §37 Abs2 Z5 VBO Wien §42 Abs2 Z1 VBO Wien §42 Abs 2 Z5VBO Wien §42 Absatz 2, Z5 Krnt LVBG §77 Abs1 lita Krnt LVBG §77 Abs1 litf Nö LVBG §61 Abs2 lite Stmk L-DBR §130 Abs2 Z6 NÖ GVBG §37 Abs2 lita RechtssatzDas Verhalten des Arbeitnehmers ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. Dabei kann auch auf Verfehlungen zurückgegriffen werden, hinsichtlich derer der Dienstgeber zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ausübung des Kündigungsrechtes und Entlassungsrechtes verzichtet hat. (Hier: immer wieder vorkommende als schwerwiegend anzusehende ungerechtfertigte Beschuldigungen des Arbeitgebers). EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-20 9 ObA 57/94 TE OGH 1998-08-19 9 ObA 160/98i Beisatz: Und die für sich allein noch nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen werden können. Damit wird nicht gegen den Grundsatz der Unverzüglichkeit einer Kündigung verstoßen, weil die zurückliegenden Vorfälle nicht als Kündigungsgrund, sondern nur als Illustrationsfaktum für das dem geltend gemachten Kündigungsgrund zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden dürfen. (T1) TE OGH 1998-11-11 9 ObA 211/98i Auch; nur: Das Verhalten des Arbeitnehmers ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. (T2) Beis wie T1 TE OGH 2000-12-20 9 ObA 264/00i nur T2 TE OGH 2001-05-23 9 ObA 130/01k TE OGH 2001-07-11 9 ObA 163/01p nur T2 TE OGH 2001-10-11 8 ObA 234/01x Auch TE OGH 2003-02-13 8 ObA 6/03w Auch; nur T2; Beisatz: Auf ein Verschulden kommt es nicht an. (T3) TE OGH 2003-02-12 9 ObA 215/02m Auch; nur T2; Beisatz: Suchtgiftkonsum eines Diplomkrankenpflegers. (T4) TE OGH 2006-08-11 9 ObA 76/06a nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-05-26 8 ObA 55/13s Auch TE OGH 2015-06-24 9 ObA 71/15d Auch TE OGH 2016-01-27 9 ObA 152/15s Vgl auch TE OGH 2019-02-26 8 ObA 2/19f Auch; nur T2; Das Verhalten des Arbeitnehmers ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. (T2) Beisatz: Es ist auf die Stellung des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen. (T5) Beisatz: Es obliegt dem Dienstgeber, ein dem angeführten Kündigungstatbestand entsprechendes Vorbringen zu erstatten, insbesondere dazu, was nach der Verkehrsauffassung von einem Vertragsbediensteten mit dem dem klagenden Dienstnehmer zugewiesenen Aufgabenkreis erwartet wird. (T6) Beisatz: Hier: § 37 Abs 2 lit f der vereinbarten Vertragsbedienstetenordnung 1969 der Stadt Wels. (T7)Beisatz: Hier: Paragraph 37, Absatz 2, Litera f, der vereinbarten Vertragsbedienstetenordnung 1969 der Stadt Wels. (T7) TE OGH 2021-09-02 9 ObA 82/21f Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T8) TE OGH 2025-11-27 8 ObA 50/25y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081891

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.