RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034487 Entscheidungsdatum28.09.2022 Geschäftszahl9ObA59/94; 9ObA27/96; 8ObA2286/96a; 8ObA227/00s; 9ObA92/01x; 9ObA86/01i; 8ObA42/03i; 9ObA85/06z; 9ObA111/06y; 4Ob227/06w; 9Ob40/06g; 9ObA98/10t; 9ObA114/11x; 9ObA13/12w; 8ObA56/11k; 9ObA46/12y; 9ObA44/14g; 9ObA68/15p; 9ObA126/15t; 8ObA75/15k; 8ObA85/15f; 9ObA83/17x; 8ObS9/17g; 8ObA35/18g; 9ObA89/18f; 9ObA72/22m NormABGB §1491 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI Z6 RechtssatzEs verstößt wider Treu und Glauben, wenn sich der Dienstgeber auf den im KollV vorgesehenen Verfall beruft, obwohl er es beharrlich unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinne des KollV auszufolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-20 9 ObA 59/94 TE OGH 1996-04-10 9 ObA 27/96 Vgl aber; Beisatz: Es gilt nicht generell, dass die Anwendung von Verfallsfristen in jeden Fall zur Voraussetzung hätte, dass derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen, bezogen auf den konkreten Fall etwa zur Führung von Überstundenaufzeichnungen, genau erfüllt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T1) Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe wurde der Wegfall der Überstunden im konkreten Fall bejaht. (T2) TE OGH 1996-10-17 8 ObA 2286/96a Beisatz: § 48 ASGG. (T3)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 2000-12-21 8 ObA 227/00s TE OGH 2001-05-09 9 ObA 92/01x Beisatz: Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt nur vor, wenn sie eine Überprüfungsgrundlage ausgehend vom Inhalt des zwischen den Streitteilen vereinbarten Arbeitsvertrages bildet und nachvollziehbar ist. (T4) TE OGH 2001-11-28 9 ObA 86/01i TE OGH 2004-01-23 8 ObA 42/03i Ähnlich; Beisatz: Hier: Verstoß gegen vertragliche Vereinbarung bei im Dienstvertrag vorgesehenem Verfall. (T5) TE OGH 2006-08-11 9 ObA 85/06z Beis wie T4; Beisatz: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Verfallsfristen jeweils mit der Übergabe der Lohnabrechnungen zu laufen begonnen haben, ist unbedenklich. (T6) TE OGH 2006-11-15 9 ObA 111/06y TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Auch; Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2007-05-09 9 Ob 40/06g Auch; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB eines Mobilfunkbetreibers. (T7) TE OGH 2010-10-22 9 ObA 98/10t Ähnlich TE OGH 2011-10-25 9 ObA 114/11x Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T8) TE OGH 2012-02-27 9 ObA 13/12w Vgl auch TE OGH 2012-07-26 8 ObA 56/11k TE OGH 2012-07-25 9 ObA 46/12y Vgl auch TE OGH 2014-05-27 9 ObA 44/14g Auch; Beisatz: Für die diesem Einwand zugrunde liegenden Tatsachen ist die Partei beweispflichtig, die daraus für sich günstige Rechtsfolgen ableitet. (T9) TE OGH 2015-05-28 9 ObA 68/15p Vgl auch TE OGH 2015-11-26 9 ObA 126/15t Vgl auch TE OGH 2015-10-29 8 ObA 75/15k Vgl auch TE OGH 2015-12-15 8 ObA 85/15f TE OGH 2017-09-27 9 ObA 83/17x Auch TE OGH 2018-01-26 8 ObS 9/17g Auch; Beisatz: Der Dienstgeber kann sich auch auf eine grundsätzlich zulässige Verfallsklausel im Einzelfall dennoch nicht berufen, wenn er durch sein Verhalten die rechtzeitige Geltendmachung vereitelt oder erschwert hat. (T10) Veröff: SZ 2018/5 TE OGH 2018-07-19 8 ObA 35/18g Auch; Beisatz: Die Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung bzw der Ausfolgung einer solchen nimmt dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres und immer das Recht, den Verfall von Ansprüchen einzuwenden. Der Arbeitgeber muss die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs vielmehr erschweren oder praktisch unmöglich machen. (T11) Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2019-01-24 9 ObA 89/18f Vgl auch; Beisatz: Die bloße Einnahme einer bestimmten Rechtsansicht führt noch nicht dazu, dass dem Dienstnehmer treuwidrig die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht würde. (T12) TE OGH 2022-09-28 9 ObA 72/22m Vgl; Beis wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034487
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