RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087925 Entscheidungsdatum21.04.1994 Geschäftszahl15Os11/94; 12Os14/95; 13Os59/97; 11Os75/11f NormSGG §12 Abs1 IC; SGG §12 Abs3 Z3 IIIC RechtssatzDa die Beurteilung einer Heroinmenge als groß (§ 12 Abs 1 SGG) und "übergroß" (Abs 3 Z 3 leg cit) vom Gehalt an Reinsubstanz (Diacetylmorphin) abhängt, sind zwar - insbesondere im Hinblick auf den nach der Gerichtserfahrung häufigen Vertrieb "gestreckten" Heroins (10 Os 12/86, 14 Os 83/89) - bei einer Aktenlage, welche vor allem angesichts der Größe der tatverfangenen Menge realistische Zweifel an der Überschreitung des maßgeblichen Quantums an Reinsubstanz zuläßt, genaue Feststellungen über den Reinheitsgrad des Suchtgiftes geboten. Nicht indiziert sind derartige Feststellungen allerdings in Ansehung solcher Suchtgiftmengen, bei welchen - insbesondere unter Berücksichtigung der Gerichtserfahrung hinsichtlich des im illegalen Suchtgifthandel noch akzeptierten Verdünnungsverhältnisses - von vornherein derartige Zweifel auszuschließen sind.Da die Beurteilung einer Heroinmenge als groß (Paragraph 12, Absatz eins, SGG) und "übergroß" (Absatz 3, Ziffer 3, leg cit) vom Gehalt an Reinsubstanz (Diacetylmorphin) abhängt, sind zwar - insbesondere im Hinblick auf den nach der Gerichtserfahrung häufigen Vertrieb "gestreckten" Heroins (10 Os 12/86, 14 Os 83/89) - bei einer Aktenlage, welche vor allem angesichts der Größe der tatverfangenen Menge realistische Zweifel an der Überschreitung des maßgeblichen Quantums an Reinsubstanz zuläßt, genaue Feststellungen über den Reinheitsgrad des Suchtgiftes geboten. Nicht indiziert sind derartige Feststellungen allerdings in Ansehung solcher Suchtgiftmengen, bei welchen - insbesondere unter Berücksichtigung der Gerichtserfahrung hinsichtlich des im illegalen Suchtgifthandel noch akzeptierten Verdünnungsverhältnisses - von vornherein derartige Zweifel auszuschließen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-21 15 Os 11/94 TE OGH 1995-03-09 12 Os 14/95 Vgl auch; nur: Da die Beurteilung einer Heroinmenge als groß (§ 12 Abs 1 SGG) und "übergroß" (Abs 3 Z 3 leg cit) vom Gehalt an Reinsubstanz (Diacetylmorphin) abhängt, sind zwar - insbesondere im Hinblick auf den nach der Gerichtserfahrung häufigen Vertrieb "gestreckten" Heroins (10 Os 12/86, 14 Os 83/89) - bei einer Aktenlage, welche vor allem angesichts der Größe der tatverfangenen Menge realistische Zweifel an der Überschreitung des maßgeblichen Quantums an Reinsubstanz zuläßt, genaue Feststellungen über den Reinheitsgrad des Suchtgiftes geboten. (T1)Vgl auch; nur: Da die Beurteilung einer Heroinmenge als groß (Paragraph 12, Absatz eins, SGG) und "übergroß" (Absatz 3, Ziffer 3, leg cit) vom Gehalt an Reinsubstanz (Diacetylmorphin) abhängt, sind zwar - insbesondere im Hinblick auf den nach der Gerichtserfahrung häufigen Vertrieb "gestreckten" Heroins (10 Os 12/86, 14 Os 83/89) - bei einer Aktenlage, welche vor allem angesichts der Größe der tatverfangenen Menge realistische Zweifel an der Überschreitung des maßgeblichen Quantums an Reinsubstanz zuläßt, genaue Feststellungen über den Reinheitsgrad des Suchtgiftes geboten. (T1) TE OGH 1997-05-21 13 Os 59/97 Ähnlich; nur T1 TE OGH 2011-06-30 11 Os 75/11f Vgl; Beisatz: Zur Berücksichtigung von Vorverurteilungen nach § 12 SGG als Erschwerungsgrund iSd § 28a Abs 2 Z 1 SMG idF BGBl I 110/2007 siehe RS126985. (T2)Vgl; Beisatz: Zur Berücksichtigung von Vorverurteilungen nach Paragraph 12, SGG als Erschwerungsgrund iSd Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007, siehe RS126985. (T2)
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