OGH Rechtssatz RS0041470 (10Ob504/94)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041470 Entscheidungsdatum26.04.1994 Geschäftszahl10Ob504/94; 3Ob147/12g NormZPO §410 RechtssatzAb dem Zugang der einseitigen Erklärung des Klägers (Gläubigers) gemäß § 410 ZPO hat der Beklagte (Schuldner) das Recht, statt der eingeklagten (geschuldeten) Leistung eine nicht geschuldete mit Befreiungswirkung zu geben; es handelt sich keineswegs um eine unverbindliche, jederzeit widerrufbare Erklärung.Ab dem Zugang der einseitigen Erklärung des Klägers (Gläubigers) gemäß Paragraph 410, ZPO hat der Beklagte (Schuldner) das Recht, statt der eingeklagten (geschuldeten) Leistung eine nicht geschuldete mit Befreiungswirkung zu geben; es handelt sich keineswegs um eine unverbindliche, jederzeit widerrufbare Erklärung.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-26 10 Ob 504/94 Veröff.SZ 67/73 TE OGH 2012-09-19 3 Ob 147/12g Auch