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OGH Rechtssatz RS0041514 (10Ob504/94)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041514 Entscheidungsdatum26.04.1994 Geschäftszahl10Ob504/94; 7Ob164/10h; 3Ob147/12g NormZPO §410 RechtssatzBeim Anbot im Sinne des § 410 ZPO handelt es sich materiellrechtlich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers, die mit ihrem Zugang an den Erklärungsempfänger für den Gläubiger bindend wurde.Beim Anbot im Sinne des Paragraph 410, ZPO handelt es sich materiellrechtlich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers, die mit ihrem Zugang an den Erklärungsempfänger für den Gläubiger bindend wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-26 10 Ob 504/94 Veröff. SZ 67/73 TE OGH 2010-11-24 7 Ob 164/10h Veröff: SZ 2010/149 TE OGH 2012-09-19 3 Ob 147/12g Auch

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