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{'item': '10ObS112/94; 10ObS113/94; 10ObS52/96; 10ObS2450/96h; 10ObS250/98g; 10ObS9/99t; 10ObS315/00x; 10ObS409/02y; 10ObS227/03k; 10ObS46/08z; 10ObS6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083816 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl10ObS112/94; 10ObS113/94; 10ObS52/96; 10ObS2450/96h; 10ObS250/98g; 10ObS9/99t; 10ObS315/00x; 10ObS409/02y; 10ObS227/03k; 10ObS46/08z; 10ObS69/08g; 10ObS70/08d; 10ObS68/08k; 10ObS86/09h; 10ObS20/12g; 9Ob32/12i; 10ObS111/13s; 10ObS135/14x; 10ObS67/20f; 10ObS76/22g; 10ObS44/25f NormASVG §133 Abs2 BSVG §83 Abs2 RechtssatzDie Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung darf nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden. Vielmehr ist auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen. Bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren ist jedoch das billigere zu wählen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-26 10 ObS 112/94 Veröff. SZ 67/76 TE OGH 1994-04-26 10 ObS 113/94 Veröff: ZAS 1993/18 S 203 (Tomandl) TE OGH 1996-03-26 10 ObS 52/96 Veröff: SZ 69/80 TE OGH 1997-05-22 10 ObS 2450/96h nur: Die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung darf nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden. Vielmehr ist auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 1998-08-18 10 ObS 250/98g nur: Bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren ist jedoch das billigere zu wählen. (T2) Veröff: SZ 71/132 TE OGH 1999-02-09 10 ObS 9/99t nur T1 TE OGH 2001-05-22 10 ObS 315/00x Beisatz: Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit § 133 Abs 2 zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen, wobei eine Interessenabwägung zur Sicherstellung des Interesses des Patienten auf eine quantitativ und qualitativ einwandfreie medizinische Behandlung und des Interesses auf Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft vorzunehmen ist. Für das Gewicht des Kostenargumentes ist das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall maßgebend. (T3)Beisatz: Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen, wobei eine Interessenabwägung zur Sicherstellung des Interesses des Patienten auf eine quantitativ und qualitativ einwandfreie medizinische Behandlung und des Interesses auf Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft vorzunehmen ist. Für das Gewicht des Kostenargumentes ist das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall maßgebend. (T3) Beisatz: Davon, dass das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen überschritten wird, kann nur ausgegangen werden, wenn eine überflüssige oder mit den Regeln der ärztlichen Wissenschaft nicht zu vereinbarende Therapie angewendet wurde. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zwischen den Kosten der unterschiedlichen Behandlungsmethoden ein Missverhältnis besteht, das in der den Versicherten schonenderen Behandlungsweise kein Äquivalent findet. (T4) TE OGH 2003-04-29 10 ObS 409/02y Auch; nur T1; Beisatz: Es kann daher auch die Entscheidung des betroffenen Patienten, der unter Umständen die Wahl zwischen mehreren Behandlungsmethoden hat, die zwar im Wesentlichen zum selben Ziel führen, jedoch unterschiedlich belastende Therapien zum Gegenstand haben, nicht außer Acht gelassen werden. (T5) TE OGH 2004-07-27 10 ObS 227/03k Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 Veröff: SZ 2004/112 TE OGH 2008-07-24 10 ObS 46/08z Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-07-24 10 ObS 69/08g Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-07-24 10 ObS 70/08d Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-09-09 10 ObS 68/08k Vgl auch; nur T1 TE OGH 2009-11-10 10 ObS 86/09h Auch; Beis wie T3 nur: Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit § 133 Abs 2 zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen. (T6)Auch; Beis wie T3 nur: Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen. (T6) Beisatz: Mit „Betroffenheit" des Patienten sind die Auswirkungen der konkreten strittigen Behandlung auf den Patienten gemeint. (T7) TE OGH 2012-03-13 10 ObS 20/12g Auch TE OGH 2013-02-21 9 Ob 32/12i Vgl TE OGH 2013-10-22 10 ObS 111/13s Auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-11-25 10 ObS 135/14x Vgl auch; Beisatz: Die Abwägung zwischen den Interessen des Patienten an der „besten“ Behandlung und der Versichertengemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidende Bedeutung wird dabei dem Maß der „Betroffenheit“ des Patienten im Einzelfall zugedacht. (T8) TE OGH 2020-07-28 10 ObS 67/20f Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2023-01-17 10 ObS 76/22g Vgl; Beis nur wie T8 TE OGH 2025-09-16 10 ObS 44/25f Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083816

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.