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{'item': ['14Os57/94', '11Os59/94', '15Os133/94', '14Os155/95', '15Os160/95', '15Os32/00', '15Os55/03']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.04.1994 Geschäftszahl14Os57/94; 11Os59/94; 15Os133/94; 14Os155/95; 15Os160/95; 15Os32/00; 15Os55/03 NormStPO §6 B; StPO §181 Abs1; StPO §181 Abs2 RechtssatzDie in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung (prozessuale) "Fristen" sind. Für diese Fristen sind von den Bestimmungen des § 6 StPO allerdings nur jene des Abs 1 und Abs 2 von Bedeutung. Demnach können Haftfristen - von den im Gesetz ausdrücklich verfügten Fällen einer Haftfristverlängerung nach § 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (daß ist ab Festnahme bzw ab Beschlußfassung) ist nicht mitzuzählen. Eine Fristberechnung a momento ad momentum ist daher ausgeschlossen (§ 6 Abs 1 StPO). Der Beginn und Lauf der Haftfristen wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und durch den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Haftfrist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Haftfrist anzusehen (§ 6 Abs 2 StPO). Die Dauer der Haftfristen darf auch nicht verkürzt werden. Insoweit besteht nach dem Gesetz kein Ermessensspielraum. Dies steht aber einer früheren Enthaftung nicht entgegen.Die in Paragraph 181, Absatz eins und Absatz 2, StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des Paragraph 6, StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung (prozessuale) "Fristen" sind. Für diese Fristen sind von den Bestimmungen des Paragraph 6, StPO allerdings nur jene des Absatz eins und Absatz 2, von Bedeutung. Demnach können Haftfristen - von den im Gesetz ausdrücklich verfügten Fällen einer Haftfristverlängerung nach Paragraph 181, Absatz 3 und Absatz 4, StPO abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (daß ist ab Festnahme bzw ab Beschlußfassung) ist nicht mitzuzählen. Eine Fristberechnung a momento ad momentum ist daher ausgeschlossen (Paragraph 6, Absatz eins, StPO). Der Beginn und Lauf der Haftfristen wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und durch den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Haftfrist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Haftfrist anzusehen (Paragraph 6, Absatz 2, StPO). Die Dauer der Haftfristen darf auch nicht verkürzt werden. Insoweit besteht nach dem Gesetz kein Ermessensspielraum. Dies steht aber einer früheren Enthaftung nicht entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1994/04/26 14 Os 57/94 Veröff: EvBl 1994/139 S 667 = SSt 62/12 TE OGH 1994/05/10 11 Os 59/94 Beisatz: Zur Haftfrist des Art IV Abs 2 StPÄG

  1. (T1) Beisatz: Zur Haftfrist des Artikel römisch vier, Absatz 2, StPÄG
  2. (T1) TE OGH 1994/09/22 15 Os 133/94 Vgl auch; Beisatz: Die Fristen des § 181 Abs 1 und 2 StPO unterliegen den Regeln des § 6 StPO (wie 14 Os 57/94 = NRsp 1994/106, 11 Os 59/94). (T2) Vgl auch; Beisatz: Die Fristen des Paragraph 181, Absatz eins und 2 StPO unterliegen den Regeln des Paragraph 6, StPO (wie 14 Os 57/94 = NRsp 1994/106, 11 Os 59/94). (T2) TE OGH 1995/10/03 14 Os 155/95 nur: Die Dauer der Haftfristen darf auch nicht verkürzt werden. Insoweit besteht nach dem Gesetz kein Ermessensspielraum. Dies steht aber einer früheren Enthaftung nicht entgegen. (T3) TE OGH 1995/11/13 15 Os 160/95 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000/03/14 15 Os 32/00 nur: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass es sich bei den in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der §§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des § 6 StPO unterliegende Fristen handelt. (T4); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass es sich bei den in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der §§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des § 6 StPO unterliegende Fristen handelt. (T5) nur: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass es sich bei den in Paragraph 181, Absatz eins und Absatz 2, StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der Paragraphen 6, Absatz 2, 181, Absatz 3 und Absatz 4, StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des Paragraph 6, StPO unterliegende Fristen handelt. (T4); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass es sich bei den in Paragraph 181, Absatz eins und Absatz 2, StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der Paragraphen 6, Absatz 2, 181, Absatz 3 und Absatz 4, StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des Paragraph 6, StPO unterliegende Fristen handelt. (T5) TE OGH 2003/04/24 15 Os 55/03 Vgl auch; Beisatz: Die mit einer Unterbrechung der Untersuchungshaft nach §180 Abs4 StPO verbundene Hemmung einer Haftfrist (§181 Abs1 und 2 StPO) für eine a momento ad momentum zu berechnende Zeitspanne (wie eine in Stunden zu messende Haft) bewirkt keine Ausnahme von dem auf §6 Abs1 zweiter StPO beruhenden Grundsatz, dass Haftfristen als nach Tagen oder Monaten bestimmte Fristen erst mit Ablauf ihres letzten Tages enden. (T6) RechtssatznummerRS0096192

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.