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651/94

RIS Dokument GerichtAUSL Kassationsgerichtshof Frankreich - Cour de Cassation Entscheidungsdatum27.04.1994 Geschäftszahl651/94 NormEuGVÜ Art5 Nr5; EuGVÜ Art6 Nr1; EuGVÜ Art8;

Art5

Nr5;

Art6

Nr1;

Art8; Rechtssatz

Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 27.4.1994 Publikation: La Semaine juridique - edition generale 1994 IV, S 205Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 27.4.1994 Publikation: La Semaine juridique - edition generale 1994 römisch vier, S 205 Recueil Dalloz Sirey 1994 IR, S 127 - 128 Bulletin of Legal Developments 1994, S 141 - 142 (englisch) Art 6 Nr 1 EuGVÜ ist in Versicherungssachen nicht anwendbar und Art 7 EuGVÜ enthält nur einen Vorbehalt zugunsten der Art 4 und Art 5 Nr 5 EuGVÜ.Artikel 6, Nr 1 EuGVÜ ist in Versicherungssachen nicht anwendbar und Artikel 7, EuGVÜ enthält nur einen Vorbehalt zugunsten der Artikel 4 und Artikel 5, Nr 5 EuGVÜ. Dem Kläger Ben Lassin wurden 1990 bewegliche Sachen aus seiner Mietwohnung in Paris gestohlen. Er hat den Schaden beim Versicherungsmakler und Präsidenten der Gesellschaft British Continental in Paris angezeigt, welcher ihm eine Deckungsnote übergab, aus der u.a. hervorging, daß der Kläger in Europa von Lloyds London gegen Diebstahl versichert ist. Lloyds London verweigerte jedoch die Schadloshaltung. Ben Lassin klagte in Paris den Generalbevollmächtigten von Lloyds London mit der Begründung, daß der Versicherungsmakler und die Gesellschaft British Continental ihre Beratungspflicht verletzt hätten. Das französische Gericht erklärte sich für unzuständig u.a. mit der Begründung, daß die Klage gegen Lloyds London wegen der in Streit stehenden Versicherung keine "französische Sache" im Sinn des französischen Versicherungskodex sei; im übrigen seien die Bedingungen für die Anwendbarkeit des Art R114-1 des französischen Versicherungskodex und Art 8 EuGVÜ nicht erfüllt.im übrigen seien die Bedingungen für die Anwendbarkeit des Art R114-1 des französischen Versicherungskodex und Artikel 8, EuGVÜ nicht erfüllt. Das Gericht setzte die Klage gegen den Versicherungsmakler und British Continental aus, bis das zuständige Gericht über die Deckungspflicht von Lloyds London entschieden hat. Das Berufungsgericht stellte fest, daß die Deckungsnote von einer Versicherungsgesellschaft in London stammt und einen Makler in Liechtenstein beinhaltet, sich jedoch nicht auf einen Makler in Paris beruft; auch wenn der Kläger für diverse Risken überall in Europa versichert sei, so habe er seinen Wohnsitz in Genf. Die vom Kläger erhobene Bestreitung bezieht sich nicht auf den Betrieb des Generalbevollmächtigten von Lloyds London im Sinn des Art 5 Nr 5 EuGVÜ, außerdem ist keine der in Art 8 EuGVÜ aufgezählten Hauptzuständigkeiten heranzuziehen.Das Berufungsgericht stellte fest, daß die Deckungsnote von einer Versicherungsgesellschaft in London stammt und einen Makler in Liechtenstein beinhaltet, sich jedoch nicht auf einen Makler in Paris beruft; auch wenn der Kläger für diverse Risken überall in Europa versichert sei, so habe er seinen Wohnsitz in Genf. Die vom Kläger erhobene Bestreitung bezieht sich nicht auf den Betrieb des Generalbevollmächtigten von Lloyds London im Sinn des Artikel 5, Nr 5 EuGVÜ, außerdem ist keine der in Artikel 8, EuGVÜ aufgezählten Hauptzuständigkeiten heranzuziehen. Ben Lassin (Franzose mit Wohnsitz in der Schweiz) gegen 1. Peter Payne, Versicherungsmakler und Präsident von British Continental Paris (Frankreich), 2. British Continental Paris, 3. Quentin Paillard, Generalbevollmächtigter von Lloyds London (Frankreich).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.