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{'item': '5Ob89/93; 7Ob603/94; 7Ob66/01h; 5Ob89/08m; 6Ob83/10i; 5Ob131/10s; 1Ob191/10k; 3Ob208/10z; 1Ob247/12y; 5Ob157/13v; 3Ob40/20h; 9Ob39/24m; 1Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088537 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl5Ob89/93; 7Ob603/94; 7Ob66/01h; 5Ob89/08m; 6Ob83/10i; 5Ob131/10s; 1Ob191/10k; 3Ob208/10z; 1Ob247/12y; 5Ob157/13v; 3Ob40/20h; 9Ob39/24m; 1Ob108/24z; 5Ob76/25z; 5Ob105/25i NormABGB §509 GBG §3 GBG §11 RechtssatzDer Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. Ist aufgrund einer nicht zu erreichenden Bewilligung der Baubehörde und in Umgehung des in den § 3 und § 11 GBG normierten Grundsatzes, wonach ein jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist, ein dem Dienstbarkeitsvertrag zu entnehmender Parteiwille nur darauf gerichtet, dem Antragsteller praktisch eine dem Grundeigentümer entsprechende Stellung zu verschaffen und zu diesem Zweck seinem Vertragspartner auch noch all jene Befugnisse zu entziehen, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht ohnehin beeinträchtigt, zumal auch nicht die Absicht besteht, die (gekauften) Liegenschaftsteile jemals der Vertragspartnerin des Antragstellers zurückzustellen, was bei Beendigung des "Fruchtgenusses" aber zu geschehen hätte, so kann damit das dingliche Recht der Fruchtnießung durch Verbücherung nicht begründet werden.Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. Ist aufgrund einer nicht zu erreichenden Bewilligung der Baubehörde und in Umgehung des in den Paragraph 3 und Paragraph 11, GBG normierten Grundsatzes, wonach ein jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist, ein dem Dienstbarkeitsvertrag zu entnehmender Parteiwille nur darauf gerichtet, dem Antragsteller praktisch eine dem Grundeigentümer entsprechende Stellung zu verschaffen und zu diesem Zweck seinem Vertragspartner auch noch all jene Befugnisse zu entziehen, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht ohnehin beeinträchtigt, zumal auch nicht die Absicht besteht, die (gekauften) Liegenschaftsteile jemals der Vertragspartnerin des Antragstellers zurückzustellen, was bei Beendigung des "Fruchtgenusses" aber zu geschehen hätte, so kann damit das dingliche Recht der Fruchtnießung durch Verbücherung nicht begründet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-27 5 Ob 89/93 TE OGH 1995-11-29 7 Ob 603/94 nur: Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. (T1) TE OGH 2001-04-18 7 Ob 66/01h nur: Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. (T2) TE OGH 2008-09-09 5 Ob 89/08m Auch; Beisatz: Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T3) Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T4) Beisatz: An Liegenschaften, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, wird das dingliche Recht der Dienstbarkeit gemäß § 481 ABGB durch die Eintragung im Lastenblatt der Einlage für das dienstbare Grundstück erworben. (T5)Beisatz: An Liegenschaften, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, wird das dingliche Recht der Dienstbarkeit gemäß Paragraph 481, ABGB durch die Eintragung im Lastenblatt der Einlage für das dienstbare Grundstück erworben. (T5) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 83/10i Auch; Beisatz: Nach Erlöschen des Fruchtgenusses hat der Eigentümer den dinglichen und obligatorischen Anspruch auf Rückstellung der dienstbaren Sache. (T6) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 131/10s nur T1 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 191/10k Vgl auch; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 208/10z nur T1; Beisatz: Das dem Fruchtgenussrecht inhaltlich ähnliche obligatorische Recht bindet nur die Parteien der Vereinbarung. (T7) TE OGH 2013-03-14 1 Ob 247/12y Vgl auch; nur T2 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 157/13v nur T2; Veröff: SZ 2014/13 TE OGH 2020-04-18 3 Ob 40/20h nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2024-10-23 9 Ob 39/24m nur T2 Beisatz: Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen. (T8) TE OGH 2024-12-19 1 Ob 108/24z vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-11-20 5 Ob 76/25z vgl; Beisatz: Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache und entsteht an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaften erst durch die Verbücherung. (T9) TE OGH 2026-03-12 5 Ob 105/25i nur T2 Beisatz: Das Fruchtgenussrecht kann auch mehreren Personen gemeinsam zustehen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0088537

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.