OGH Rechtssatz RS0018638 (5Ob523/93)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018638 Entscheidungsdatum27.04.1994 Geschäftszahl5Ob523/93; 5Ob17/09z NormABGB §932 I; ABGB §1090 IIe; WGG 1979 §14 Abs1; WGG 1979 §17; WGG 1979 §18ABGB §932 römisch eins; ABGB §1090 römisch zwei e; WGG 1979 §14 Abs1; WGG 1979 §17; WGG 1979 §18 RechtssatzAuf das durch einen mit einer gemeinnützigen Baugenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrag begründete Rechtsverhältnis sind weitestgehend die Bestimmungen über den Bestandvertrag anzuwenden. Der "Erwerb" einer Genossenschaftswohnung (hier: durch Bezahlung eines Nutzungsentgeltes und eines einmaligen Finanzierungsbeitrages) umfaßt aber nicht Elemente eines Kaufvertrages und führt daher auch nicht zur sinngemäßen Anwendung des § 932 ABGB.Auf das durch einen mit einer gemeinnützigen Baugenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrag begründete Rechtsverhältnis sind weitestgehend die Bestimmungen über den Bestandvertrag anzuwenden. Der "Erwerb" einer Genossenschaftswohnung (hier: durch Bezahlung eines Nutzungsentgeltes und eines einmaligen Finanzierungsbeitrages) umfaßt aber nicht Elemente eines Kaufvertrages und führt daher auch nicht zur sinngemäßen Anwendung des Paragraph 932, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-27 5 Ob 523/93 TE OGH 2009-03-24 5 Ob 17/09z Vgl; Beisatz: Ein genossenschaftlicher Nutzungsvertrag ist entgeltliche Gebrauchsüberlassung durch eine gemeinnützige Genossenschaft an ihre Mitglieder und daher dem Wesen nach ein Bestandvertrag. (T1); Veröff: SZ 2009/33