RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076743 Entscheidungsdatum28.04.1994 Geschäftszahl6Ob550/94; 4Ob526/95 (4Ob527/95); 3Ob533/95; 3Ob538/95; 1Ob2225/96d; 4Ob112/97t; 6Ob45/98f; 2Ob134/98i; 4Ob209/99k; 7Ob150/01m; 10Ob34/11i; 10Ob44/14i; 10Ob3/15m; 10Ob38/18p; 10Ob24/19f; 10Ob50/20f NormUVG §19 Abs2 RechtssatzDie Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß § 19 Abs 2 UVG setzt voraus, dass Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden.Die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG setzt voraus, dass Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1994-04-28 6 Ob 550/94 TE OGH 1995-03-28 4 Ob 526/95 Beisatz: Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist auch dann ausgeschlossen, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuss erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschusszahlungen für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschusszahlungen möglich wäre. (T1) TE OGH 1995-05-29 3 Ob 533/95 Beisatz: Dies gilt auch für die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses von Amts wegen. (T2) TE OGH 1995-10-11 3 Ob 538/95 Beis wie T1 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2225/96d Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse kommt auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Beschluss erster Instanz über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse in einem Zeitpunkt gefasst wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gewährt werden. Es werde damit kein laufender Vorschuss erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen. (T3) TE OGH 1997-05-13 4 Ob 112/97t Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-03-19 6 Ob 45/98f Beisatz: Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf somit im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen, noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sein. (T4) TE OGH 1998-05-20 2 Ob 134/98i Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Dies ist auch dann der Fall, wenn die Erhöhung des Unterhalts und der Vorschüsse vor Ablauf der laufenden Vorschussperiode beschlossen, im Beschluss über die Erhöhung der Vorschüsse aber auch die Einstellung derselben mit Ablauf des Erhöhungszeitraums verfügt wurde, weil die Beendigung der Vorschussperiode damit nicht vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Vorschüsse wirksam geworden ist. (T5) TE OGH 1999-09-14 4 Ob 209/99k Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 150/01m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-05-31 10 Ob 34/11i Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2014-08-26 10 Ob 44/14i Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-02-24 10 Ob 3/15m Auch; Beis wie T4; Beisatz: Für rückwirkende Erhöhungen der Titelvorschüsse für Bezugsperioden vor einer Umwandlung in Haftvorschüsse besteht auch nach der Rechtslage nach dem FamRÄG 2009 (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage. (T6) TE OGH 2018-05-23 10 Ob 38/18p Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Der Beschluss über die Vorschusserhöhung gemäß § 19 Abs 2 UVG muss innerhalb einer ununterbrochenen Kette von Bevorschussungsperioden gefasst werden (so bereits 10 Ob 34/11i, 4 Ob 209/99k). (T7)Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Der Beschluss über die Vorschusserhöhung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG muss innerhalb einer ununterbrochenen Kette von Bevorschussungsperioden gefasst werden (so bereits 10 Ob 34/11i, 4 Ob 209/99k). (T7) Beisatz: Selbst für bereits abgelaufene Unterhaltsvorschussperioden ist die Vorschusserhöhung somit zulässig, wenn eine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vorliegt. Bei Erhöhung zurückliegender Vorschüsse müssen nach der Rechtsprechung aber – bei Erhöhung auf Antrag – im Zeitpunkt der Antragstellung bzw – bei amstwegiger Erhöhung – im Zeitpunkt der Erhöhungsentscheidung noch aktuelle Vorschüsse (des gleichen Typs) gewährt werden. (T8) TE OGH 2019-06-25 10 Ob 24/19f Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/55 TE OGH 2020-12-15 10 Ob 50/20f Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076743
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