Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

6Ob566/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.04.1994 Geschäftszahl6Ob566/94 NormABGB §1308;

RechtssatzAuch zwischen einem eben deliktsfähig Gewordenen und einem gerade Deliktsunfähigen ist § 1308 ABGB anzuwenden.Auch zwischen einem eben deliktsfähig Gewordenen und einem gerade Deliktsunfähigen ist Paragraph 1308, ABGB anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/04/28 6 Ob 566/94 RechtssatznummerRS0027307

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.