6Ob566/94
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.04.1994 Geschäftszahl6Ob566/94 NormABGB §1308;
RechtssatzAuch zwischen einem eben deliktsfähig Gewordenen und einem gerade Deliktsunfähigen ist § 1308 ABGB anzuwenden.Auch zwischen einem eben deliktsfähig Gewordenen und einem gerade Deliktsunfähigen ist Paragraph 1308, ABGB anzuwenden.
EntscheidungstexteTE OGH 1994/04/28 6 Ob 566/94 RechtssatznummerRS0027307