RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047385 Entscheidungsdatum03.05.1994 Geschäftszahl1Ob550/94; 3Ob160/94 (3Ob161/94); 3Ob250/97d; 7Ob194/03k; 7Ob97/08b; 8Ob76/08x; 6Ob148/09x; 9Ob87/09y; 10Ob14/12z; 6Ob80/13b; 3Ob225/15g; 1Ob155/17a; 6Ob76/18x; 4Ob1/18b; 10Ob105/18s; 5Ob92/19v; 4Ob139/19y NormABGB §140 Bb; ABGB §140 Bc; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 BcABGB §140 Bb; ABGB §140 Bc; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bc RechtssatzUnterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich - rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm möglichen Einkommen im Sinne der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. Dies wird bei einem der Hilfe bedürftigen Unterhaltspflichtigen, der in Lebensgemeinschaft lebt, nicht zur Folge haben können, dass es seine Lebensgemeinschaft aufgeben müsste, um in den Genuss von Sozialhilfe gelangen zu können; er wird aber dann allenfalls den von seinem Lebensgefährten gereichten Unterhalt zum Teil zur Deckung des von ihm für seine Kinder zu leistenden Unterhaltsbetrag verwenden müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-03 1 Ob 550/94 TE OGH 1994-09-21 3 Ob 160/94 Auch TE OGH 1997-10-29 3 Ob 250/97d nur: Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich - rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm möglichen Einkommen im Sinne der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. (T1) TE OGH 2003-11-10 7 Ob 194/03k nur T1 TE OGH 2008-05-15 7 Ob 97/08b Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassung der Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung durch den Unterhaltspflichtigen. (T2); Veröff: SZ 2008/64 TE OGH 2009-02-23 8 Ob 76/08x Auch; Beisatz: Zwar können freiwillige Unterhaltsleistungen, die die Lebensgefährtin des Unterhaltspflichtigen an diesen leistet, und die nicht dazu gedacht sind, unterhaltsberechtigte Kinder des Lebensgefährten zu unterstützen, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, jedoch muss sich der Unterhaltspflichtige im Sinne der Anspannungstheorie die möglichen öffentlich-rechtlichen Leistungen anrechnen lassen, wenn er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen unterlässt, einen Antrag auf Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen zu stellen oder wenn er diese nur aus in seiner Sphäre liegenden Gründen - wie eben den Unterhaltsleistungen seiner Lebensgefährtin - nicht erhält. (T3) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 148/09x Beisatz: Hier: Nicht beantragtes Arbeitslosengeld. Der Einwand, aus eigenen ökonomischen beziehungsweise wirtschaftlichen Interessen sei der Unterhaltsschuldner dazu nicht verpflichtet, weil durch einen Antrag auf Arbeitslosengeld „ein späterer Bezug des Pensionsgeldes verhindert beziehungsweise ein früherer Bezug des Pensionsgeldes gesichert werden" solle, ist unbeachtlich; es kann nicht angehen, dass der Unterhaltspflichtige seinem Kind Unterhalt unter Hinweis auf eine Vorgehensweise verwehrt, durch die er für sich selbst, wenn auch später, einen Vorteil lukrieren will. (T4) TE OGH 2009-12-15 9 Ob 87/09y Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterhalt nach § 68 EheG; Unterlassen eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterhalt nach Paragraph 68, EheG; Unterlassen eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. (T5) TE OGH 2012-04-12 10 Ob 14/12z Auch TE OGH 2013-05-08 6 Ob 80/13b Vgl aber; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T6) TE OGH 2016-01-20 3 Ob 225/15g Auch; nur T1 TE OGH 2017-09-27 1 Ob 155/17a Auch; Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T7) Veröff: SZ 2017/105 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 76/18x Vgl auch; nur T1 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 1/18b Auch TE OGH 2018-12-19 10 Ob 105/18s Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Mindestsicherung. (T8) TE OGH 2019-07-31 5 Ob 92/19v Beisatz: Hier: Antrag auf Familienbonus Plus. (T9) TE OGH 2019-08-22 4 Ob 139/19y nur T1; Beisatz: Ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist grundsätzlich auf den Hälftebetrag des Familienbonus Plus anzuspannen, wenn er diese Leistung mangels Antragstellung nicht bezieht. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047385
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