RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047465 Entscheidungsdatum27.06.2024 Geschäftszahl1Ob550/94; 3Ob160/94 (3Ob161/94); 1Ob590/95; 6Ob251/97y; 1Ob260/97k; 3Ob250/97d; 10Ob87/98m; 10Ob96/05y; 8Ob164/06k; 3Ob160/08p; 8Ob76/08x; 8Ob88/15x; 6Ob93/16v; 9Ob27/16k; 10Ob1/17w; 5Ob187/23w NormABGB §140 Bb UVG §7 Abs1 UVG §20 Abs1 Z4 litb RechtssatzSozialhilfe ist ebenso wie Notstandshilfe und Ausgleichszulage als Einkommen zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-03 1 Ob 550/94 TE OGH 1994-09-21 3 Ob 160/94 Auch TE OGH 1995-07-27 1 Ob 590/95 TE OGH 1997-09-11 6 Ob 251/97y TE OGH 1997-10-14 1 Ob 260/97k Auch; Beisatz: Sozialhilfezahlungen fallen in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dienen nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs. (T1) TE OGH 1997-10-29 3 Ob 250/97d TE OGH 1998-06-09 10 Ob 87/98m Auch TE OGH 2005-10-18 10 Ob 96/05y Auch; Beisatz: Die Sozialhilfe hat ebenso wie eine Ausgleichszulage oder Notstandshilfe subsidiären fürsorgerechtlichen Charakter und soll die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Eine Sozialhilfezahlung fällt in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dient nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs, weshalb sie ebenso wie die Notstandshilfe oder die Ausgleichszulage als Einkommen der Bemessungsgrundlage zugrundezulegen ist. Es ist dabei nicht nur der Richtsatz, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T2) TE OGH 2007-04-18 8 Ob 164/06k TE OGH 2008-10-03 3 Ob 160/08p Teilweise abweichend; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG) ist wegen ihres subsidiären, sozialhilfe-ähnlichen Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, rechtfertigt also nicht eine Unterhaltsherabsetzung. (T3); Veröff: SZ 2008/143Teilweise abweichend; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage (Paragraph 292, Absatz eins, ASVG) ist wegen ihres subsidiären, sozialhilfe-ähnlichen Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, rechtfertigt also nicht eine Unterhaltsherabsetzung. (T3); Veröff: SZ 2008/143 TE OGH 2009-02-23 8 Ob 76/08x Auch TE OGH 2015-11-25 8 Ob 88/15x Beisatz wie T2 nur: Es ist dabei nicht nur der Richtsatz, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T4) Beisatz: Auch die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5) TE OGH 2016-06-27 6 Ob 93/16v Auch; Beisatz: Hier: Für Kinder gewährte Erhöhungsbeträge nach oö BMSG. (T6) TE OGH 2016-06-24 9 Ob 27/16k Beis wie T5 TE OGH 2017-07-18 10 Ob 1/17w Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dabei ist nicht nur auf den Richtsatz abzustellen, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T7) Beisatz: Hier: Zur Frage der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG. (T8)Beisatz: Hier: Zur Frage der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG. (T8) TE OGH 2024-06-27 5 Ob 187/23w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047465
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