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{'item': '14Os56/94 (14Os58/94); 15Os132/00 (15Os133/00); 14Os106/01 (14Os110/01); 11Os26/03; 12Os4/04; 11Os111/18k; 14Os21/23d; 11Os86/25v; 11Os6/26f

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101863 Entscheidungsdatum17.03.2026 Geschäftszahl14Os56/94 (14Os58/94); 15Os132/00 (15Os133/00); 14Os106/01 (14Os110/01); 11Os26/03; 12Os4/04; 11Os111/18k; 14Os21/23d; 11Os86/25v; 11Os6/26f NormStPO §467 Abs3 StPO §498 Abs3 RechtssatzEine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe kann nur dann auch als Beschwerde gegen zugleich mit dem Urteil ergangene Beschlüsse (§§ 494 und 494 a StPO) betrachtet werden (§ 498 Abs 3 StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruches gemäß § 294 Abs 2 StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zugänglich ist. Ist dies nicht der Fall, dann tritt die in § 498 Abs 3 StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein und es entsteht insoweit keine Entscheidungskompetenz.Eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe kann nur dann auch als Beschwerde gegen zugleich mit dem Urteil ergangene Beschlüsse (Paragraphen 494 und 494 a StPO) betrachtet werden (Paragraph 498, Absatz 3, StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruches gemäß Paragraph 294, Absatz 2, StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zugänglich ist. Ist dies nicht der Fall, dann tritt die in Paragraph 498, Absatz 3, StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein und es entsteht insoweit keine Entscheidungskompetenz. EntscheidungstexteTE OGH 1994-05-03 14 Os 56/94 TE OGH 2000-11-09 15 Os 132/00 TE OGH 2001-08-28 14 Os 106/01 Vgl; Beisatz: Eine Berufung, die keine im Sinn des § 294 Abs 2 vierter Satz StPO gegen (zumindest) eine Strafe gerichtete Anfechtungserklärung enthält, impliziert auch keine Beschwerde nach § 498 Abs 3 dritter Satz StPO. (T1)Vgl; Beisatz: Eine Berufung, die keine im Sinn des Paragraph 294, Absatz 2, vierter Satz StPO gegen (zumindest) eine Strafe gerichtete Anfechtungserklärung enthält, impliziert auch keine Beschwerde nach Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO. (T1) TE OGH 2003-04-29 11 Os 26/03 Vgl auch TE OGH 2004-03-11 12 Os 4/04 Auch; Beisatz: Die in §498 Abs3 StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation tritt im Fall der Zurückziehung einer Strafberufung auch dann nicht ein, wenn im Verfahren vor den Bezirksgerichten oder dem Einzelrichter die zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit und/oder Schuld aufrecht bleibt. Der Verzicht auf die Bekämpfung des Sanktionsausspruches bewirkt nämlich auch die Ausschaltung der Fiktion des §467 Abs3 StPO, wonach eine zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit und/oder Schuld auch als Berufung gegen den Strafausspruch zu betrachten ist. (T2) TE OGH 2018-12-11 11 Os 111/18k Auch TE OGH 2023-03-28 14 Os 21/23d vgl TE OGH 2025-09-09 11 Os 86/25v vgl TE OGH 2026-03-17 11 Os 6/26f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101863

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.