RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.05.1994 Geschäftszahl12Os36/94; 11Os165/95 (11Os169/95); 11Os58/02; 15Os116/08k NormStGB §278a RechtssatzDer - über den Begriff der Verbindung (§§ 246, 279 StGB) hinausgehende - Organisationsbegriff nach § 278a StGB setzt die Verbindung einer größeren Anzahl von Personen auf Dauer oder zumindest längere Zeit, arbeitsteiliges Vorgehen, hierarchischen Aufbau und eine gewisse Infrastruktur voraus (JA zum Entwurf des Geldwäschereigesetzes, 1160 BlgNr 18.GP). Mit der Strafbarkeit auch desjenigen, der sich an einer solchen Organisation nur als Mitglied beteiligt, sollte dem bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität bisher wahrgenommenen Mangel eines Tatbestandes abgeholfen werden, der Mitglieder einer kriminellen Organisation schon wegen dieser Mitgliedschaft mit Strafe bedroht (JA aaO). Nach den Zielsetzungen des Strafgesetzgebers ist sohin davon auszugehen, dass nicht (im Sinn eines Zustandsdeliktes) allein der Beitritt, sondern die Zugehörigkeit als Mitglied während ihrer gesamten Dauer unter Strafe gestellt werden sollte.Der - über den Begriff der Verbindung (Paragraphen 246, 279, StGB) hinausgehende - Organisationsbegriff nach Paragraph 278 a, StGB setzt die Verbindung einer größeren Anzahl von Personen auf Dauer oder zumindest längere Zeit, arbeitsteiliges Vorgehen, hierarchischen Aufbau und eine gewisse Infrastruktur voraus (JA zum Entwurf des Geldwäschereigesetzes, 1160 BlgNr 18.Gesetzgebungsperiode Mit der Strafbarkeit auch desjenigen, der sich an einer solchen Organisation nur als Mitglied beteiligt, sollte dem bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität bisher wahrgenommenen Mangel eines Tatbestandes abgeholfen werden, der Mitglieder einer kriminellen Organisation schon wegen dieser Mitgliedschaft mit Strafe bedroht (JA aaO). Nach den Zielsetzungen des Strafgesetzgebers ist sohin davon auszugehen, dass nicht (im Sinn eines Zustandsdeliktes) allein der Beitritt, sondern die Zugehörigkeit als Mitglied während ihrer gesamten Dauer unter Strafe gestellt werden sollte. EntscheidungstexteTE OGH 1994/05/05 12 Os 36/94 Veröff: JBl 1995,390 TE OGH 1996/04/23 11 Os 165/95 nur: § 278a StGB setzt die Verbindung einer größeren Anzahl von Personen auf Dauer oder zumindest längere Zeit, arbeitsteiliges Vorgehen, hierarchischen Aufbau und eine gewisse Infrastruktur voraus. (T1) nur: Paragraph 278 a, StGB setzt die Verbindung einer größeren Anzahl von Personen auf Dauer oder zumindest längere Zeit, arbeitsteiliges Vorgehen, hierarchischen Aufbau und eine gewisse Infrastruktur voraus. (T1) TE OGH 2002/10/22 11 Os 58/02 Auch; nur T1 TE OGH 2008/10/21 15 Os 116/08k Auch; Beisatz: Dem Erfordernis der Unternehmensähnlichkeit einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB wird durch einen hierarchischen Aufbau entsprochen, der eine gewisse Über- und Unterordnung im Verhältnis der Mitglieder zueinander enthält, wobei eine unbedingte Weisungsbefugnis Einzelner ebenso wenig notwendig ist wie eine strikte Weisungsunterworfenheit anderer. (T2) Auch; Beisatz: Dem Erfordernis der Unternehmensähnlichkeit einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB wird durch einen hierarchischen Aufbau entsprochen, der eine gewisse Über- und Unterordnung im Verhältnis der Mitglieder zueinander enthält, wobei eine unbedingte Weisungsbefugnis Einzelner ebenso wenig notwendig ist wie eine strikte Weisungsunterworfenheit anderer. (T2) RechtssatznummerRS0109214
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.