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{'item': ['8ObS4/94', '8ObS2080/96g', '8ObS2030/96d', '8ObS294/97m', '8ObS3/98v', '8ObS2339/96w', '8ObS379/97m', '8ObS264/99b', '8ObS121/02f', '8ObS21

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.05.1994 Geschäftszahl8ObS4/94; 8ObS2080/96g; 8ObS2030/96d; 8ObS294/97m; 8ObS3/98v; 8ObS2339/96w; 8ObS379/97m; 8ObS264/99b; 8ObS121/02f; 8ObS21/08h NormALVG

§ 3

Abs 1 IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 20 d AO ist daher auch dann gesichert, wenn er einen nach Ablauf der Dreimonatsfrist liegenden Zeitraum betrifft und lediglich aus der Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins abgeleitet wird. § 23 Abs 1 Z 3 AO idF d IRÄG 1982 ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß die Ausnahmen von der Bevorrechtung nur soweit reichen, als Sicherung nach dem IESG besteht. § 16 Abs 2 ALVG über die Auswirkung von ALG - Bezug auf die (gesicherte) Kündigungsentschädigung ist auch auf den Anspruch nach § 20 d AO anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen

Paragraph 3, Absatz eins, IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach Paragraph 20, d AO ist daher auch dann gesichert, wenn er einen nach Ablauf der Dreimonatsfrist liegenden Zeitraum betrifft und lediglich aus der Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins abgeleitet wird. Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, AO in der Fassung d IRÄG 1982 ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß die Ausnahmen von der Bevorrechtung nur soweit reichen, als Sicherung nach dem IESG besteht. Paragraph 16, Absatz 2, ALVG über die Auswirkung von ALG - Bezug auf die (gesicherte) Kündigungsentschädigung ist auch auf den Anspruch nach Paragraph 20, d AO anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1994/05/06 8 ObS 4/94 Veröff: SZ 67/85 TE OGH 1996/08/29 8 ObS 2080/96g Vgl auch TE OGH 1996/08/29 8 ObS 2030/96d Vgl; nur: § 3 Abs 3 IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen

§ 3

Abs 1 IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 20 d AO ist daher auch dann gesichert, wenn er einen nach Ablauf der Dreimonatsfrist liegenden Zeitraum betrifft und lediglich aus der Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins abgeleitet wird. (T1) Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 25 Abs 2 KO. (T2) Veröff: SZ 69/196 Vgl; nur: Paragraph 3, Absatz 3, IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen

Paragraph 3, Absatz eins, IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach Paragraph 20, d AO ist daher auch dann gesichert, wenn er einen nach Ablauf der Dreimonatsfrist liegenden Zeitraum betrifft und lediglich aus der Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins abgeleitet wird. (T1) Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nach Paragraph 25, Absatz 2, KO. (T2) Veröff: SZ 69/196 TE OGH 1998/01/13 8 ObS 294/97m nur: § 3 Abs 3 IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen

§ 3

Abs 1 IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. (T3); Beisatz: Hier: Die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld werden auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts (§ 26 Z 2 AngG) auf die in § 3 Abs 3 IESG genannte Zeitspanne beschränkt, wenn er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart hat. (T4) nur: Paragraph 3, Absatz 3, IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen

Paragraph 3, Absatz eins, IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. (T3); Beisatz: Hier: Die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld werden auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts (Paragraph 26, Ziffer 2, AngG) auf die in Paragraph 3, Absatz 3, IESG genannte Zeitspanne beschränkt, wenn er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart hat. (T4) TE OGH 1998/05/18 8 ObS 3/98v Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterarbeitenden Arbeitnehmer. (T5) TE OGH 1998/12/10 8 ObS 2339/96w Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Ebensowenig ist es sachlich gerechtfertigt, den Umfang des gesicherten Insolvenzausfallgeldes davon abhängig zu machen, ob über das Vermögen des das Arbeitsverhältnis aufkündigenden Arbeitgebers in der Folge der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; in beiden Fällen gebührt Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG ohne Bindung an längere vertragliche Kündigungsfristen oder Termine. (T6) Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Ebensowenig ist es sachlich gerechtfertigt, den Umfang des gesicherten Insolvenzausfallgeldes davon abhängig zu machen, ob über das Vermögen des das Arbeitsverhältnis aufkündigenden Arbeitgebers in der Folge der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; in beiden Fällen gebührt Kündigungsentschädigung gemäß Paragraph 29, AngG ohne Bindung an längere vertragliche Kündigungsfristen oder Termine. (T6) TE OGH 1999/09/09 8 ObS 379/97m nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Einem Arbeitnehmer gebührt Insolvenzausfallgeld für die Kündigungsentschädigung nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins durch den Masseverwalter geendet hätte. (T7) TE OGH 1999/12/09 8 ObS 264/99b Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2002/06/13 8 ObS 121/02f Vgl; Beis wie T5; Beisatz: An diesen Wertungen hat sich auch nach der Novelle BGBl I 107/1997 nichts geändert. Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T8) Vgl; Beis wie T5; Beisatz: An diesen Wertungen hat sich auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 1997, nichts geändert. Die Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T8) TE OGH 2009/02/23 8 ObS 21/08h Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Regelung des §3 Abs3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenzausfallgelds auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Das trifft jedoch auf §3a Abs1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, ebenso wenig zu wie auf den hier zu beurteilenden Fall des §3a Abs5 IESG (geltend gemacht sind Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden). Das Argument, der frühere Dienstgeber der Klägerin hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis bereits zum 31.3.2007 aufkündigen können, ändert an diesem Ergebnis nichts: Bis 30.4.2007 stand die Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wollte man ihr in diesem Fall Insolvenzausfallgeld mit der Begründung versagen, dass der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.3.2007 hätte beenden können, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Klägerin als gekündigter Arbeitnehmerin gegenüber nicht gekündigten Arbeitnehmern die Konsequenz, obwohl die Klägerin grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet war. (T9) RechtssatznummerRS0050730

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.